09 wissem Grade, ausgehend von der Voraussetzung eines immer vorhandenen natürlichen Egoismus, darauf schliessen können, dass jener nieht mehr gewähren wolle, als er von Rechtswegen müsse. Die Vermuthung spricht dafür, dass die „Staatenpraxis“ Vvölkerrechtsgemäss ist. Hier zeigt sich die Bedeutung namentlich des einseitig erlassenen Staatsgesetzes. Wo es das Verhalten des Staates zu anderen normirt, wird man in bestimmtem Umfange annehmen dürfen, dass dies im Einklange mit bestehenden völkerrechtlichen Sätzen geschehe.!) Aber einen schlechthin zwingenden Schluss auf deren Existenz lassen alle diese Staatsakte nicht zu.?) Sie entheben weder der Nothwendigkeit, im einzelnen Falle die geschehene Völkerrechtsbildung durch andere Beweismittel darzuthun, noch machen sie den Nachweis eines widersprechenden Völkerrechts unmöglich. Und ferner wird zwar die Vermuthung für die Kongruenz internationaler Akte mit bestehendem Völkerrechte verstärkt durch die Beobachtung einer konstanten Praxis. Aber wie einerseits selbst eine solche dem Nachweis widersprechenden Rechts weichen muss, so mag anderseits unter gewissen Voraussetzungen schon eine einzige „Uebungshandlung‘“ genügen, um uns jene Schlussfolgerung wagen zu lassen. Tragen sonach die einzelnen Akte der internationalen Verkehrspraxis zu einem Theile den Charakter von Indizien für ein ihnen zeitlich vorangehendes Völkerrecht, so sind sie weiterhin fähig, als Zeichen einer in ihnen und durch sie geschehenden Rechtsbildung zu dienen. Freilich nicht in dem bereits zurückgewiesenen Sinne, als ob sie an sich schon durch häufige Wiederholung Recht erzeugen könnten, sondern in dem anderen, dass sie als Mittel der Erklärung eines Völkerrecht schaffenden Willens verwandt werden. Da nun Völkerrecht nur durch Vereinbarung mehrerer Staaten entstehen kann, so sind jene Staatsakte wichtig lediglich, sofern sie als Bestandtheile einer rechtsefzen-» Gewöhnlich wird das so ausgedrückt: das Gesetz bezeuge ein vorhandenes internationales Rechtsbewusstsein oder dergl., sei also Erkenntnissmittel des Gewohnheitsrechts. Z. B. Bluntschli, Völkerrecht $ 12 N. 3 (8. 65); v. Martens-Bergbohm18. 191; Rivier, Lehrbuch S. 12 f.; Principes I p. 35 u. A. Aehnlich wie oben im Text Bergbohm, Staatsverträge S. 104. 2) Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht XX 8. 125; Triepel, A. 8a. 0.3 5.