dass ein „Staatsvertrag‘‘, selbst wenn er die Verpflichtung zum Erlass landesrechtlicher Normen durch einen oder alle Vertrag- schliessenden statuirt oder doch solche Normirung voraussetzt and ohne sie nicht oder nicht vollkommen erfüllt werden kann, Jass er, sage ich, Landesrecht schaffe, ohne dass es einer be- sonderen, hierauf gerichteten Willensaktion des Staates be- Jürfte, Dass diese Willensaktion nothwendig sei, wird jetzt von der herrschenden Meinung anerkannt. Aber ich kann den meisten, selbst vielen unzweifelhaft auf dem richtigen Standpunkte befind- lichen Schriftstellern den Vorwurf nicht ersparen, dass sie in ihrer Ausdrucksweise das wahre Sachverhältniss verschleiern. Es ist irreführend, wenn man sagt, dass die Veröffentlichung eines Staats- vertrags durch den Staat zur Nachachtung für Behörden und Unterthanen die innere Geltung des Vertrags‘) bewirke, ihn zum Bestandtheil des staatlichen Rechts mache *), ihm staatsrechtliche Wirksamkeit, Geltung, gesetzliche Kraft?) oder dergl. verleihe, dass der Vertrag „mittelbare Quelle des Staatsrechts“ sei*). Denn der Staatsvertrag bleibt Staatsvertrag, auch wenn er in einem Gesetzblatte oder sonstwie publieirt wird, er ist schlechterdings nicht anders als völker- rechtlich wirksam, und nur von einer völkerrechtlichen, niemals von einer „staatsrechtlichen Gültigkeit“ des Vertrags kann ge- Erfüllung durch die eine Partei zeitlich zusammenfallen. Nur ist ein solcher Vorgang in der Staatenpraxis viel seltener, als K. anzunehmen scheint. Jedenfalls aber ist nicht das Umgekehrte denkbar, dass nämlich ein Staat lurch die Eingehung eines Vertrags, der ihn zum Erlasse eines Gesetzes verpflichtet, auch schon das Gesetz entstehen lasse, Nicht bloss nicht aus lem formalen Grunde, wie Kohler meint, weil für Gesetze heute das Er- forderniss der Publikation besteht, sondern weil zwar eine Leistung die „Still- schweigende‘“ Vertragserklärung, nicht aber eine Zusage schon die „still- schweigende‘“ Erfüllung in sich schliessen kann. (S. aber unten S. 123 £.). ich glaube eben nicht, dass in solchem Falle eine „Dopnpelnatur“ der Willensaktion zu finden ist. 1) v. Gerber, Grundzüge des deutschen Staatsrechts. 3. Aufl. Leipzig ‘880. 8. 176, 2) v. Stengel, Lehrbuch d. deutsch. Verwaltungsrechts. Stuttgart 1586. 3. 27 u. viele andere. 3) G. Meyer, Lehrbuch d. deutsch, Staatsrechts. S. 600 ff, u. A. 4) v. Kirchenheim, Lehrbuch d. deutschen Staatsrechts, Stuttgart "887. 8. 100.