125 im diplomatischen Schriftenwechsel‘) ausgesprochen, dass es un- möglich ist, die Belege auch nur annähernd vollständig hier zu- sammenzustellen. Zweierlei springt nun sofort in die Augen. Einmal die Thatsache, dass uns der Satz besonders häufig in richterlichen Urtheilen begegnet; er dient offenbar zur Stütze einer der gerichtlichen Praxis werthvoll oder nöthig scheinenden, in dem Satze selbst noch nicht ausgedriückten Ansicht. Zweitens aber — und das hängt vielleicht inniger mit dem Ersten zusammen als es zunächst scheint —, der Satz hat ein so formelhaftes Ge- präge, dass die Vermuthung nahe liegt, er sei wie viele ähnliche Formeln nicht wörtlich zu nehmen, oder er werde wenigstens nicht vonallen, die ihn anwenden, in dem gleichen Sinne verstanden. Was das Erste anlangt, so handelt es sich in der That fast überall, wo der Satz angeführt wird, um die Frage, ob und inwieweit der Landesrichter auf die seiner Beurtheilung unterliegenden Thatbestände Völkerrecht anzuwenden habe.?) Die Ant- wort soll durch die Formel, das Völkerrecht bilde einen Theil des Landesrechts, ermöglicht werden. Aber auch unsere zweite Vermuthung sieht sich bei näherer Durchforschung des einschlä- gigen Materials bestätigt, dass nämlich über Sinn und Tragweite der Formel durchaus keine Übereinstimmung herrscht. 3) Ist Völker- recht überall Bestandtheil des staatlichen Rechts, oder gilt das nur für England und die Vereinigten Staaten? Ist alles Völker- recht oder nur ein Theil gleichzeitig Landesrecht, und wenn dies Letztere der Fall wäre, wie erklärt sich eine solche Ausnahme von dem doch ganz allgemein ‚gehaltenen Satze? Wie erklärt sich überhaupt die sonderbare Erscheinung, dass ein Recht, das seinem Namen nach kein Landesrecht ist, nun doch in einem Landesrechte begriffen sein soll? Wird denn überall unter „inter- national law‘ dasselbe verstanden und zwar das gleiche wie bei ans unter „Völkerrecht?“ Das sind die Fragen, die sich auf- drängen und Beantwortung heischen. 18. z. B. die Note des Staatssekretärs Jefferson vom 5. Juni 1793 in Wharton’s Digest. I p. 31. 2) Vergl. Holland, Law Quarterly Review. IX p. 149. 3) Das ist selbst in England nicht unbemerkt geblieben. Maine, Inter- national Law. p. 37 foll., 43foll. stellt drei Auffassungen über die Bedeu- tung der Formel gegenüber: die in Amerika herrschende, die von Lord Coleridge vertretene (s. unten S. 142 £.) und die Ansicht Sir Alexander Cock- burn’s (s. unten S. 151 f.)., Dies ist indess nicht genau.