— 148 in neuerer Zeit, nirgends. Dafür liegt das in langer Entwickelung gefestigte Verfassungsrecht allzu offenkundig zu Tage. Hiernach bedarf es ganz zweifellos für jede Aenderung der „muniecipal law“, die durch einen Vertrag veranlasst werden soll, eines Landesge- setzes in Form eines Parlamentsstatuts ') , sei es nun, dass eine „generelle“ Parlamentsakte auf Grund des Vertrags, wennschon ohne ausdrücklichen Hinweis auf ihn ergeht, sei es dass man ein den Vertrag im allgemeinen genehmigendes und ihm ausdrück- lich gesetzliche Wirksamkeit beilegendes Durchführungsgesetz er- lässt, sei es endlich, dass man in Gesetzesform der Krone oder gewissen Staatsbehörden die Ermächtigung ertheilt, in Zukunft durch Verträge mit dem Auslande und daraufhin zu erlassende Verordnungen auf bestimmten Gebieten rechtsändernde Ver- fügungen zu treffen.?) Niemals also ist der Vertrag als solcher im Stande, dem Landesrechte zu derogiren; nur das Gesetz oder eine auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Verordnung ist dazu fähig. Dieser Stand des positiven Rechts wird denn auch in der Litteratur und Judikatur nirgends übersehen, und Juristen, die in der grundsätzlichen Frage auf abweichendem Standpunkte stehen, wie Lord Coleridge, müssen sich mit künstlichen Kon- struktionen behelfen, um sich damit abzufinden. Dass die in England herrschende Ansicht davon ausgeht, es bedürfe der Aktion einer inländischen Rechtsquelle, um aus Völkerrecht Landesrecht zu machen, geht aber bei einer nicht an der Oberfläche haftenden Betrachtung noch aus etwas anderem hervor. Wir sehen nämlich, dass man dort, wo man vom Völker- rechte als einem Theile des Landesrechts handelt, es in einer ständig wiederkehrenden Ausdrucksweise als „part of the common 1) So hatte R. Phillimore im Falle des „Parlement belge“ Law Rep. Prob. Div. IV p. 129) ganz richtig entschieden, dass ein von der Königin ohne Befragung des Parlaments mit Belgien abgeschlossener Vertrag, durch welchen den belgischen Postdampfern Exterritorialität zugestanden worden war, die englischen Unterthanen nicht verhindern könne, vor englischen Gerichten gegen solche Schiffe wegen Kollision auf See zu klagen. Wenn der Court of Appeal das Urtheil aufhob (Law Rep. Prob. Div.. V p. 197), so geschah das unter der richtigen Begründung, dass Postdampfer der in Frage kommenden Art als öffentliche Schiffe schon an sich exterritorial seien, so dass es eines Eingehens auf die Rechtbeständigkeit jenes Vertrags nicht bedürfe. S. auch Anson, The Law and Custom of the Constitution. II Oxford 1892. p. 279 foll. 2) Vergl. über diese verschiedenen Formen insbes. E. Meier a. a. 0. SS 192925