--. 150 - eine vermittelnde Ansicht!) darzuthun, dass zwar der Richter, wenn er Gewohnheiten zur Grundlage seines Erkenntnisses mache, nicht Recht schaffe, sondern erkläre, dass eine Rechtsbildung be- reits vollzogen sei, dass‘ indess die Gewohnheit trotzdem nur durch Genehmigung des Staats zu Recht werden könne; die Regel, der Richter solle gewisse Gewohnheiten in Ermangelung eines Gesetzes als Recht anwenden, sei ihrerseits Recht und sei — ein offenbarer Zirkel! — durch die Gerichte als Delegatare der Staatsgewalt gesetzgeberisch eingeführt worden. Aber wie auch immer die Begründung dieses in England so eminent wichtigen, durch feste Regeln über die bindende Kraft der Präjudizien ?) für die Praxis erträglich gemachten Systems der common law ge- dacht oder ausgedrückt werden mag, für unsere Frage ist das ohne Belang. Denn stets bedeutet der Satz, dass das Völker- recht Theil der common law sei, das Zugeständniss, dass es dies geworden ist kraft nationaler Rechtserzeugung. Ist die sommon law vom Richter geschaffen, und ist das Völkerrecht in der common law inbegriffen, so ist es der Richter, der es zu Landesrecht macht; beruht die common law auf jenen anderen, so schwer zu fassenden und auszudrückenden Wurzeln, so ist es nicht minder eine im Lande befindliche, ihm eigenthümliche Kraft der Rechtsbildung, die sich den Völkerrechtssatz angeeignet und damit zu Landesrecht gemacht hat: „the law of nation is adopted by the common law“. Hieraus ergeben sich nun wichtige Folgerungen. Wird das 1) Holland a. a. O. p. 52 foll.; vergl. p. 58; kürzer, aber wohl auf das- selbe hinaus kommend Salmond, First Principles of Jurisprudence. London 1893. p. 232. 2) Ueber diese Regeln und eine besondere Hierarchie der Gerichte, die bewirkt, dass jedes von ihnen an die Entscheidungen der Gerichte höheren, im Wesentlichen auch der gleichen Ranges, das Oberhaus aber an seine eige- nen Entscheidungen gebunden ist, vergl. Schuster, Bürgerliche Rechtspflege in England. Berlin 1887, S. XXV; Holland a. a. 0. p- 60; Lushington im Falle „The Helen‘, Law Reports, Adm. and Ecel. Cases I p- 1foll. Wie sehr die Ansicht, dass das Oberhaus von seinen eigenen Präjudizien nicht ab- weichen dürfe, mit der Anschauung zusammenhängt, der Richterspruch sei nur Erkenntnissquelle des Gewohnheitsrechts, zeigt die interessante Entscheidung Beamish v. Beamish (s. oben S. 149 Note 4) p- 338 foll. — Nicht mit Unrecht nennt, beiläufig bemerkt, Pollock, Essays in Jurisprudence and Ethics. p. 238 den Zustand der englischen case-law ein „Chaos, gemildert durch Fisher’s Digest“, (F.’s Digest ist eine übersichtliche Präjudikatensammlung.,)