— 158 Verwendung eines neuerdings häufig gebrauchten Ausdrucks?!) als Bildung „recipirender Blankettrechtssätze“ bezeichnet. Zugleich mag aber bemerkt sein, dass solche Blankette ihre Aus- füllung nicht nur durch schon vorhandenes, sondern auch durch zukünftiges Recht einer anderen Quelle erwarten können. Im letzteren Falle kann natürlich von einer „Reeception“ im strengen Sinne nicht gesprochen werden; gleichwohl ist der Vorgang hier nicht anders als dort aufzufassen. Zu diesen recipirenden Blankettrechtssätzen gehören nicht diejenigen unter den neuerdings sogenannten Kollisions- oder Anwendungsnormen, welche besagen, es solle auf zu beur- heilende Verhältnisse fremdes Landesrecht zur Anwendung kommen.?) Sie machen das fremde Recht nicht zum Inhalte des eigenen, auch nicht etwa für den einzelnen Fall, bei dessen Eintritt sie zu beachten sind.?) Vielmehr besagt jede derartige Norm zweierlei: sie erklärt einmal den Willen der Rechtsquelle, dass sie ein bestimmtes Lebensverhältniss nicht in ihren Ge- setzgebungsbereich fallend betrachte; sie ist Erklärung des Ge- setzgebers über das sachliche Geltungsgebiet der Gesetze in Bezug auf ein oder mehrere Verhältnisse. Da nun der Richter verpflichtet ist, auf die seiner Beurtheilung unterstehenden Thatbestände wirkliches Recht anzuwenden, kann er das Recht seines Landes in dem bezeichneten Umfange nicht anwenden, denn insoweit giebt es kein auf den Fall zutreffendes Landesrecht. Wollte es die Rechtsquelle bei solcher verneinenden Erklärung belassen, so wäre es möglich, dass der Richter in die Verlegenheit käme, überhaupt kein Recht ausfindig machen zu können, das anwend- bar wäre. Er würde sich zwar zunächst nach demjenigen fremden Rechte umsehen, das zufolge gewisser Beziehungen zu dem zu beurtheilenden Verhältniss (Ort der Handlung, Staatsangehörig- keit, Domizil der Parteien) annehmbarer Weise eben dies Ver- 1) In der Form „Blankettstrafgesetze‘“ stammt der Ausdruck von Binding, Normen I. 1. Aufl. Leipzig 1872. S. 74 f, u. ö. Ich deute sofort an, um alsbald darauf zurückzukommen, dass nicht alle „Blankettrechtssätze‘“ recipirende Rechtssätze sind. 2) Nur um diese Anwendungsnormen handelt es sich natürlich, nicht um die, welche gerade das eigene Recht als anwendbar erklären. 3) Richtig Kahn, Jahrb. f. Dogmatik. XXX S. 27f. — A. M. Bülow Archiv f, d. civilist, Praxis LXIV. S. 52; Cosack, Lehrb. d. deutsch. bürgerl. Rechts. I 1. Jena 1897. S. 45 u. A.