162 selbst in Rechnung gezogen, manchmal sogar in der Form, dass die Rechtsquelle ausdrücklich ihre Sätze als unabhängig von jenen anderen Normen erklärt. !) Mit den Blankettsätzen, welche die Reception fremden Rechts bewirken, ist eine andere Art von Rechtssätzen nicht zu ver- wechseln, die mit demselben Namen bezeichnet wird. Es sind Rechtssätze, die wie jene ebenfalls auf fremdes Recht ver- weisen, ohne aber dessen Inhalt in sich als Bestandtheil aufzunehmen. Ich will sie zum Unterschiede von den ersteren und in Ermangelung eines bessern Ausdrucks als „nicht reei- pirende Blankettrechtssätze“ bezeichnen. Sie sind unter sich wieder ausserordentlich verschieden; auf diese Besonder- heiten kann ich hier nicht eingehen. Gemeinsam ist den meisten die Eigenthümlichkeit, dass sie eine Rechtsfolge an einen un- vollständig formulirten Thatbestand (im weitesten Sinne des Wortes) anknüpfen, und dass dieser einer Ausfüllung durch Rechtssätze einer fremden ?) von der eigenen zu diesem Zwecke be- zeichneten Rechtsquelle bedarf. Hierhin gehören z. B. zahlreiche Strafgesetze des Reichs, welche die Uebertretung landesrechtlicher Normen pönalisiren ?), weiterhin Rechtssätze, die auf fremde Staats- angehörigkeits-, Prozess-, Strafgesetze u.'s. w. verweisen, immer in dem Sinne, dass sie den Eintritt oder die Art bestimmter Rechts- wirkungen davon abhängig machen, dass gewisse Handlungen 1) Vergl. die interessante Bestimmung in $ 48 des MStGB.: „Die Straf- barkeit einer Handlung ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Thäter nach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Ver- halten für geboten erachtet hat“. 2) Da ich hier nur vom Verhältniss verschiedener ‚Rechtsordnungen handle, lasse ich eine dritte Art von „Blankettrechtssätzen‘“ bei Seite, nämlich die, welche zur Ausfüllung von Lücken ihres Thatbestandes auf Sätze der gleichen Rechtsordnung, aber anderer Rechtstheile angewiesen sind. Sie durchziehen ja bekanntlich, wie namentlich Straf-, Privat- und Prozessrecht beweisen, das ganze Rechtssystem, 3) Beispiele bei Binding, Normen. I 2. Aufl. S. 162 Note 10. — Zu- weilen mag es schwer sein, festzustellen, ob ein rechtrecipirender oder ein bloss verweisender Blankettrechtssatz vorliegt. Doch meine ich mit Binding a. a. 0. 8. 164, dass Bestimmungen, wie die des $ 366 Z. 1, 10 des StGBs., die dort in Bezug genommenen Landespolizeiverbote nicht zu Reichsyerboten machen, wogegen allerdings ein Gesetz, das, wie die Reichsgesetze vom 17, Juli 1881 und vom 9. Juni 1895, Zuwiderhandlungen gegen ausländische, hier die öster- reichisch - ungarischen Zollgesetze mit Strafe bedroht, die Normen eines fremden Staats zu inländischen erhebt (a. a. O0. S. 84 Note 8).