— 164 — sind von der Rechtsquelle selbst gebildet; die meisten findet sie vor und verwendet sie bei Formulirung der Rechtssätze theils ohne, theils mit Umprägung ihres Gehalts. Das Vorstellungs- gebiet, dem sie entstammen, ist zum beträchtlichsten Theile das des täglichen Lebens in seinen verschiedenen Richtungen. Zum andern Theile aber entnimmt sie die Rechtsquelle wieder dem Rechte, und zwar sowohl anderen bereits von ihr selbst ge- schaffenen, als auch — und das interessirt uns hier allein — den aus anderer Quelle geflossenen Rechtssätzen. So wenn das Reichsrecht, wie es unzählige Male gethan hat, Begriffe verwer- thete, die schon in dem älteren Rechte der Gliedstaaten eine be- stimmte Ausgestaltung erfahren hatten. Freilich: ob die Rechts- quelle solche „fremde“ Rechtsbegriffe genau in derselben Prägung bei sich eingebürgert, in der sie sich ihr darboten, das ist oft nur durch mühsame Auslegungsthätigkeit zu ermitteln. Aber möglich ist jedenfalls, dass sie durch derartige „Reception“ von Rechtsbe- griffen den Inhalt ihrer Sätze in eine gewisse Abhängigkeit von {remdem Rechte absichtlich oder unabsichtlich gebracht hat. Ich brauche nicht zu sagen, dass es sich dabei in alle Wege nicht am Reception von Rechtssätzen handelt, wennschon die Frage zelegentlich der Aufnahme fremden Rechts brennend werden kann. IL. Der zweite Gesichtspunkt, aus dem sich die Beziehungen mehrerer Rechtsordnungen zu einander betrachten lassen, ist das Verhältniss ihrer Quellen. Ich halte es nicht für über- Äüssig, nochmals zu wiederholen, dass dieser zweite Standpunkt den ersten nicht ausschliesst, dass sich vielmehr die beiden Be- ziehungsarten mannigfach. verschlingen und verschränken können, ja dass gerade in den wichtigsten Fällen die Beziehung der einen Rechtsquelle zur anderen nur wegen eines bestimmten Inhalts ihrer Rechtssätze von wesentlichem Interesse ist. Nun ist das Verhältniss einer Rechtsquelle zu einer andern nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn aus rechtlichen Gründen die eine in einem Abhängigkeitsverhältniss irgend welcher zegen einen Theil seiner Ausführungen Binding, Handbuch des Strafrechts. [8S. 11£.