_ 174 — Stücke ihrer souveränen Gewalt heraustreten und sich einer ge- meinsamen Obergewalt unterwerfen, so ist die Annahme leicht, dass sie, um sich ihrer Freiheit nur bis zur Grenze des Nöthigsten zu berauben, in den Verfassungszustand des neuen Gesamtstaates, den sie bei der Gründung selbst bestimmen, einen Theil des bis- her für sie geltenden, also internationalen Rechts hineinbringen werden. Die gegentheilige Vermuthung wird am Platze sein, wo sich in umgekehrter Richtung aus dem Einheitsstaate durch Zer- setzung der zusammengesetzte Staat entwickelt. Denn hier vollzieht sich die Ablösung unitarischer Rechtsformen durch föde- rative Elemente, dass ich so sage, gegen den Willen des Staates, Sie wird mehr in Thatsachen nichtrechtlicher oder gar wider- rechtlicher Natur, als in rechtlichen Normirungen des der Dekomposition anheimfallenden Gemeinwesens ihren Ausdruck finden. In der That lehrt uns die Verfassungsgeschichte des ehe- maligen Deutschen Reichs, dass unsere Voraussetzung richtig ist. Gewiss bedeutet diese Geschichte seit dem Ausgange des Mittel- alters und endgültig seit dem Westphälischen Frieden den Ueber- gang eines Einheitsstaats in ein’ zusammengesetztes Staatswesen, das von der noch weiter strebenden Tendenz seiner Glieder nach völliger Ersetzung staatlicher Formen durch ein lediglich völker- vrechtliches Band dauernd bedroht und endlich vernichtet wird. So wandeln sich im Laufe der Zeit Reichsinstitutionen auf dem Gebiete des Finanz-, des Heer-, ja wohl auch des Gerichtswesens ') in Ein- richtungen um, die den Charakter gemeinsamer Veranstaltungen einer Vielheit nur vereinsmässig verbundener Staaten nicht ver- leugnen können, und aus dem Reichstage, dem Reichsorgane, wird ein Kongress nach Instruktionen stimmender Diplomaten. Sicher- lich geschieht dies hier alles auf dem Wege Rechtens ; selbst die bedrohliche Gewährung des Bündnissrechts an die Reichsstände im Osnabrücker Friedensinstrumente ist rechtlicher Wille des Reichs selbst. Aber von einer Aufnahme völkerrechtlicher Rechtssätze durch die oberste Rechtsquelle des Reichs kann in dem berührten Umfange doch nicht gesprochen werden, Es ist wieder etwas anderes, wenn sich mehr und mehr für den 1) S. Perthes, Das deutsche Staatsleben vor der Revolution. Hamburg 1. Gotha 1845. 8. 27£.