125 vereins. Damit hat sich aber der Charakter jener organisato- rischen Bestimmungen von Grund aus verändert. Nicht bloss in dem Sinne, dass sie früher vereinsrechtliche waren, jetzt staats- rechtliche sind; das würde nur über ihre Quelle etwas besagen und deshalb der Frage nach einer etwaigen Reception nicht prä- judieiren. Aber ihr Inhalt ist ein verschiedener. Sie bedeuten innerhalb der Reichsverfassung die Rechtssätze, nach denen sich Recht und Pflicht der Glieder eines Staates zur Mitwirkung bei der Gesamtwillensbildung des Staates bemisst, sie stellen den Antheil der Mitträger einer Staatsgewalt an der Herrschaft des Staates in ihrem wichtigsten Punkte fest. Im Bunde war nichts von einer Herrschaft der (tesamtheit über die sie bilden- den Staaten oder ihre Unterthanen vorhanden; er hatte „Social- vewalt“, keine Staatsgewalt. Um auf die Art der subjektiven Rechte abzustellen, jene Normen des Bundesrechts gewährten den Bun- desgliedern Gesellschaftsrechte in einem Verein, die Normen der Reichsverfassung geben den Gliedstaaten Mitgliedschaftsrechte innerhalb einer Korporation. Aebhnlich steht es aber auch, um das hier gleich anzuschliessen, mit anderen Elementen der Reichsverfassung „föderativen‘“ Charakters, z. B. der theilweisen Basirung des Reichsfinanzwesens auf Matrikularbeiträge der Einzel- staaten, der Verwendung des Kontingentssystems bei der Organisa- tion des Reichsheeres. Auch hier äusserliche Herübernahme staaten- bündlerischer Institutionen, die doch einen veränderten Inhalt auf- weisen, sobald man sie in einzelne Rechtsverhältnisse aufzulösen anternimmt. Wir fragen weiter: hat das Reich an den Stellen seiner Ge- setzgebung, wo es, abgesehen von jenen organisatorischen Normen, bestimmte einzelne Rechtsverhältnisse zwischen sich und den Gliedstaaten begründete, völkerrechtliche Regeln recipirt? Die Frage ist nicht identisch mit der andern, ob es denkbar ist, dass für Beziehungen zwischen Reich und Einzelstaat Völker- recht in Geltung sei — nicht völkerrecht-recipirendes Staats- recht, sondern reines Völkerrecht. Diese Frage zunächst ist unbedingt und ohne Ausnahme zu verneinen. Völkerrecht kann nur bestehen zwischen koordinirten Staaten. Nur ihre Beziehungen sind taugliches Objekt völker- rechtlicher Normirung. Jedes Verhältniss eines herrschenden zu ainem heherrschten Gemeinwesen ist deshalb dem Kreise der