:- 190 in den Formen des Völkerrechts vor sich zu gehen vermöge. !) Denn abgesehen davon, dass ausnahmsweise auch im Bereiche des Völkerrechts kraft besonderer Vereinbarungen der gewöhn- liche Weg des Streitaustrags ausgeschlossen sein kann (z. B. im Staatenbunde), so spricht jenes Argument nur von der Bewährung zwischenstaatlicher Ansprüche, nicht aber von ihrer Entstehung and ihrem Geltungsgrunde. Nun scheint es mir aber sicher zu ‘sein, dass der Geltungs- grund jener „vertragsmässigen“ Bestimmungen kein völkerrecht- licher überhaupt und kein Vertrag im Besonderen ist. Sämtliche Verträge, Protokolle u. s. W., um die es sich handelt, sind genau so wie alle andern auf den Eintritt der süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund gerichteten Vereinbarungen des Jahres 1870 nach Annahme durch den Bundesrath dem norddeutschen Reichstage zur verfassungsmässigen Beschlussfassung vorgelegt und, nachdem diese erfolgt, in der üblichen Form des Abdrucks im Bundesgesetzblatte veröffentlicht worden. Ihr Inhalt ist da- durch zu Staatsrecht geworden, genau in den Umfange und in dem Sinne, in dem überhaupt der Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrags in staatliches Recht verwandelt wird. Es ist nicht er- sichtlich, warum die Bestimmungen der Hauptverträge, so- weit sie die Verfassung des Deutschen Reichs betrafen, vom 1. Jauuar 1871 an kraft der mit ihnen durch die gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes vorgenommenen Behandlung zu Reichsrecht geworden, — das wird doch so gut wie allseitig ange- nommen —, warum aber die Nebenverträge trotz ihrer gleichen Behandlung das geblieben sein sollen, was sie waren, nämlich Verträge. Sie sind freilich in der Hauptsache nicht in die Ver- fassungsurkunde übergegangen, wie die Hauptverträge. Während das Publikationsgesetz die Verfassungsurkunde an die Stelle dieser Verträge setzte, liess es jene Nebenberedungen ausgesprochener- maassen unberührt. Gewiss — es wollte nach seiner unzweideutigen Erklärung an dem „Geltungsgrunde“ dieser Specialbestimmungen nichts ändern. Aber ihr Geltungsgrund war bereits seit dem 1. Januar 1871 nichtmehr der Vertrag, sondern das Gesetz. Das Publikations- gesetz beliesssie ausserhalb der neuredigirten Verfassungsurkunde, nicht ausserhalb der Verfassung. Warum, sagen die Motive sehr 1) Hänel, Studien. I S. 249, vergl. S. 240.