- 192 fassung im Ganzen oder einzelner ihrer Theile feststellten *) oder die Ausdehnung gewisser Bundesgesetze auf Süddeutschland aus- schlossen oder von einer vorher gehenden Aenderung abhängig machten.?) Es gilt nicht minder für die Klauseln, die den Sinn einiger Sätze der Verfassung näher erläutern oder bestimmen soll- ten.?) Sie sind authentische Interpretationen der Verfassungsurkunde und demnach schon ihrer Natur nach nur als Gesetzesinhalt zu denken. Dass Hänel dies zugiebt*), steht in vollem Widerspruche zu seiner allgemeinen Anschauung und ist mit der Annahme vertrags- mässiger Geltung jener Sonderbestimmungen schlechterdings unvereinbar.°) Es gilt das Gesagte aber ebenso für die in den Protokollen enthaltene Zusicherung besonderer, in der Verfassung selbst nicht erwähnter Exemtionen der Südstaaten von der Reichs- kompetenz und für die Modifikation einzelner Verfassungsregeln.‘) Selbst für die Anordnungen hinsichtlich des bayrischen Festungs- wesens im Schlussprotokoll unter XIV $$ 1—3 lasse ich keine Ausnahme gelten. Sie sind nichts als Zusätze zu den in Ziffer IM $ 5 des Bündnissvertrags getroffenen Exemtionen betreffs des bayrischen Kriegswesens; sie nehmen ausdrücklich auf diese Sätze Bezug („in Erwägung der in Ziffer III $ 5 enthaltenen Bestim- mungen“), und wenn diese, wie die hier bekämpfte Theorie zu- gesteht, zufolge der Verweisung in der „Schlussbestimmung“ zum 11. Abschnitte der Reichsverfassung als Verfassungsrecht anzu- sehen sind, so ist es durch nichts begründet, jenen den Cha- rakter gesetzlichen Rechts abzusprechen. Man kann sich für das Gegentheil nicht darauf berufen, dass die hier begründeten Rechte und Pflichten des Reichs und Bayerns wegen des Vorbehalts der bayrischen Militärhoheit weder aus dem auf Bayern anwendbaren Reichsrechte abgeleitet, noch durch das Reich gesetzlich geregelt werden konnten.’) Gewiss — nach der Emanation der Reichs- verfassung wären sie ohne Verfassungsänderung nicht wohl einseitig 1) S. die Zusammenstellung bei Hänel, Studien. I S. 225 Note 1. In dieser Hinsicht ist die Bestimmung in $ 3 des Publikationsgesetzes der in $ 2 enthaltenen, auf einzelne Reichsgesetze bezüglichen, völlig entsprechend. 2) Hänel, Studien. I S. 226 Note 3 und 4. 3) Ebenda S. 227 Note 7, 228£f. 4) Ebenda S. 234 ff., Staatsrecht I S. 59. 5) Richtig betont von Kittel a. a. 0. S. 21 6) Hänel, Studien. I S. 226 Note 6, 232f. 7) Ebenda 8. 232.