194 halt mit dem oben Ausgeführten, die Unmöglichkeit völker- rechtlicher Beziehungen zwischen Bundes- und Gliedstaat in Deutschland !) überhaupt dargethan. Damit scheint mir nun auch bereits die zweite Frage ent- schieden zu sein, die oben aufgeworfen wurde. Wenn überhaupt zwischen Reich und Gliedstaat wegen der Natur ihres Verhält. nisses als eines Verhältnisses der Ueber- und Unterordnung die Geltung von Völkerrecht ausgeschlossen ist, so kann es nicht denkbar sein, dass das Reich in sein die Beziehungen seiner selbst zu den Einzelstaaten regelndes Staatsrecht völkerrechtliche Regeln reeipirt habe. Denn eine solche Aufnahme wäre nur unter der Voraussetzung anzunehmen, dass das jedem Völkerrechts- satze immanente Wesen der Ordnung von Verhältnissen koordinirter Staaten trotz der Reception unberührt bliebe, und das ist unmög- lich. So kann es sich überall, wo das Reich bei seiner Gesetz- gebung völkerrechtliche Sätze in der fraglichen Hinsicht ver- werthet, nur um äusserliche, textliche Einfügung handeln, die den Charakter des verwandten Satzes in einschneidender Weise umwandelt. Solche Benutzung älterer internationaler Bestimmungen findet sich in der Verfassung selbst an mehreren Stellen. Sie ist zu einem Theile Benutzung specieller Verein- barungen, die der Norddeutsche Bund vor seiner Erweiterung zum Reiche mit süddeutschen Staaten eingegangen war. Dahin gehört die Verweisung des Artikels 52 ‚der R. V. auf den Ar- tikel 49 des Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits, Bayern, Württemberg. und Baden andererseits vom 23. November 1867?) bezüglich der Regelung des Post- und Tele- graphenverkehrs Bayerns und Württembergs mit ihren nicht- deutschen Nachbarstaaten.?) 1) Für die andern Bundesstaaten gilt aber dasselbe. Die abweichenden Ansichten, z. B. hinsichtlich der Schweizer Eidgenossenschaft (Dubs, Oeff. Recht d. Schweizerischen Eidgenossenschaft. II Zürich 1878, 8. 28f. u. ö.) sind auf demselben Wege, wie oben geschehen, zu widerlegen, 2) BGBl. 1868 8. 41. 3) Näher vergl. Hänel, Studien. I S. 109. — Um jedes Missverständ- niss auszuschliessen, betone ich nochmals, dass es sich bei der Bezugnahme der Reichsverfassung oder späterer Reichsgesetze auf die Verfassungsver- träge des Jahres 1870, z. B. auf Z. III $ 5 des bayerischen Bündnissver- firags, um etwas anderes handelt als hier, Die Verfassungsverträge schnfen