196 Reich und Staatsbürgern oder diesen und den Gliedstaaten ver- bunden war (z. B. RV. art. 74) —, also etwas bewirkte, was die völkerrechtliche Norm von sich aus niemals hatte bewirken kön- nen. Ganz abgesehen davon begründeten jene Sätze des Bundes- und Zollvereinsrechts immer nur Rechte und Pflichten der Staaten unter einander —, denn die Natur der beiden Staatenverbin- dungen als völkerrechtlicher Societäten liess auch die Beziehungen des Vereins zu seinen Genossen immer als Beziehungen zwischen Vereinsglied und den andern Verbandsgenossen erscheinen. Im Rahmen der bundesstaatlichen Verfassung aber normiren die frag- lichen Regeln stets und ausschliesslich Verhältnisse einer herr- schenden Korporation zu ihren Gliedern, mögen sie Ab- grenzungen von Kompetenzen, mögen sie subjektive Rechte und Pflichten von Bundesstaat oder Gliedstaat bewirken. Das allein genügt, um den Begriff der Reception in dem festgestellten Sinne auszuschliessen. !) 1) Die Frage, ob RV. art. 19 hinsichtlich der Reichsexekution die bundesrechtlichen Normen bezüglich der Bundesexekution übernommen habe, erledigt sich schon dadurch, dass das Reichsrecht im Gegensatze zu der Ausführlichkeit der bundesrechtlichen Vorschriften (Schlussakte art. 31 £f.; Exe- kutionsordnung v. 3, August 1820 bei v. Meyeru. Zoepfla. a. 0. IS. 113 ff.) ausser der Statuirung des Rechts zur Exekution und Bezeichnung der Organe für Beschluss und Ausführung keine näheren Bestimmungen getroffen hat. Etwas ein- gehender war allerdings art. 19 der norddeutschen BV. Im Vebrigen ist aber auch zwischen Bundes- und Reichsexekution ein wesentlicher Unterschied, begrün- üet in der verschiedenen Natur der durchzusetzenden Ansprüche und der Art der Parteien. Diese sind im Staatenbunde souveräne, gleichgestellte Staaten ; denn die Exekution des „Bundes“ gegen das Bundesglied ist immer Exekution der Majorität der „Gesellschafter“ gegen die Minorität. Darum bedeutet sie trotz aller bundesrechtlichen Beschränkungen in der Gewaltübung im äussersten Falle stets einen Krieg souveräner Staaten; sie wird nicht erst zum Kriege iurch Bruch des Bundesverhältnisses als solchen (so Jellinek, Staatenver- bindungen. S. 310; System S. 296). Dagegen ist Krieg zwischen Bundes- und Gliedstaat begrifflich ausgeschlossen. Die Exekution ist hier lediglich staats- rechtliches Zwangsmittel, freilich äusserlich nach Art des völkerrechtlichen Kriegs vorgenommen. (Richtig Jellinek a. a. O. O; vergl. 0. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. II Leipzig 1896. S. 466: die Reichsexekution ist „thatsächlich kaum verschieden von der Bundesexekution im völkerrecht- lichen Staatenbund‘“.) — Die Doktorfrage, ob die allgemeinen Regeln des Kriegsvölkerrechts auf die Reichsezekution anzuwenden seien, will ich nur flüchtig berühren. Sie müsste in unserem Zusammenhange so formulirt werden: hat das Reich diese Regeln für die Exekution stillschweigend recipirt? Sie ist zweifellos zu verneinen. Denn da das Reich nach dem soeben Gesagten die