197 Das Nämliche gilt endlich bezüglich allgemeiner Regeln des Völkerrechts. Man wäre vielleicht geneigt, eine Reception solcher Normen durch das Reich auf den Gebieten anzunehmen, auf denen es selbst den Abschluss von Verträgen zwischen sich und den Einzelstaaten in Aussicht genommen hat. (s. oben S. 187); man könnte sagen, das Reich habe für diese Verträge die üblichen Regeln des internationalen Rechts für Abschluss der Staats- verträge u. s. w. ins Reichsrecht übernommen. Eine ausdrück- liche Reception hat zweifellos nicht stattgefunden; es könnte sich nur um eine implieite geschehene handeln. Aber auch dies ist aus den bisher entwickelten Gründen abzulehnen. Für den Ab- schluss solcher Verträge mögen Reich und Gliedstaat die äusseren Formen des völkerrechtlichen Verkehrs erborgen, eine Uebernahme internationaler Rechtssätze ist unmöglich. Gleichzeitig ist nun aber auch eine weitere Frage erledigt, die zwar in den engeren Zusammenhang dieses Abschnitts nicht gehört, aber doch, um Wiederholungen zu vermeiden, schon hier entschieden werden mag. Ist es KReception völkerrechtlicher Sätze, wenn ein Staat in seiner Rechtsordnung seine Beziehungen zu fremden, ihm nicht unterthänigen Staaten in Ueberein- stimmung mit bestehenden, allgemeinen oder auf besonderer Vereinbarung beruhenden Völkerrechtssätzen normirt? Die Ant- wort lautet: nein. Sie ergiebt sich ohne Weiteres aus dem, was soeben und oben (S. 11 ff.) ausführlicher über den Gegensatz der vom Landesrecht und der vom Völkerrecht geregelten Be- ziehungen gesagt wurde. Selbst wenn der Staat die landesge- setzliche Regelung der gedachten Verhältnisse in der bequemen Form einfacher Veröffentlichung einer Völkerrechtssätze enthalten- den internationalen Vereinbarung vornimmt, macht er diese Rechts- sätze nicht unverändert zu Bestandtheilen des Landesrechts. Denn auf dessen Boden tritt er selbst dem fremden Staat als übergeordnete Autorität, in diesem Sinne als Herrscher gegenüber. Exekution nicht als echten Krieg betrachten kann, dürfte es ohne Selbst- widerspruch jene Normen nicht zu gesetzlichen erheben. Es ist eine andere Frage, ob es im konkreten Falle den Gliedstaat nach Art eines Kriegsgegners behandeln würde, und wieder eine andere, wie das Verhältniss dritter Staaten zu ‚eiden bei solcher Gelegenheit völkerrechtlich zu beurtheilen wäre. Nach beiden Richtungen bietet die Geschichte des nordamerikanischen Secessionskriegs interessante Beispiele.