202 rechtliche Satzung, dass sie den Inhalt zwischenstaatlicher Ver- einbarung nicht zum Reichsrechte erheben wolle.!) Natürlich kann das Reich auch das Gegentheil bestimmen, und es ist Sache der Auslegung, festzustellen, ob es durch Bezugnahme auf Verträge der Gliedstaaten ein von diesen geregeltes Gebiet aus dem Bereich der Reichskompetenz ausscheiden und, was das praktisch Wichtigste dabei ist, künftighin die Fort- und Umbil- dung der Verträge dem Belieben der Einzelstaaten anheimstellen, oder ob es durch die Bezugnahme nur den vorläufigen Fortbestand des Vertragsinhalts sichern, seine Aenderung aber der zwischenstaatlichen Vereinbarung entziehen, den „Vertrag“ somit zum Bestandtheile des Reichsrechts machen will.?) Freilich, die völkerrechtliche Stellung der Gliedstaaten hat Abs. 1 (Militärkonventionen) würden hierher gehören, soweit die dort erwähnten Verträge solche der Gliedstaaten unter einander sind, und falls es sich denken liesse, dass sie als rechtsetzende Vereinbarungen auftreten. Ich will das un- erörtert lassen. ‚Jedenfalls sind in vielen Militärkonventionen gewisse, nicht nothwendig mit dem Hauptgegenstand der Konventionen zusammenhängende Vereinbarungen getroffen worden, die m. E. zwischenstaatliches Recht ent- halten. S. die folgende Note. 1) Vergl. auch Entsch. d. Reichsger. in Civils. VII. S. 348, 399 ff, — Daher sind die zahlreichen in den Militärkonventionen enthaltenen „Kollisionsnormen‘ des internationalen Privatrechts (s. die Zusammenstellung in dem Werke „Die Militärgesetze des Deutschen Reichs mit Erläuterungen“. Neue Beärbeitung. Berlin 1888. Bd. 1. S. I-63. Sp. 12) nicht Reichs- recht, was praktisch von grosser Bedeutung ist. Niemeyer, Das in Deutsch- Jand geltende internationale Privatrecht. Leipzig 1894. S. 70. — Gerade um- gekehrt führt G. Meyer, Staatsrecht S. 188 die Verträge der art. 50 und 66 der RV. schlechthin unter den Quellen des Reichsstaatsrechts auf... 2) So RV. art. 3 Abs. 4 hinsichtlich des Gothaer Vertrags und der Eisenacher Uebereinkunft. S. bes. Hänel, Studien I. S. 108 f., der eingehend den oben angeführten Gegensatz zwischen recipirender und bloss verweisender Bezugnahme des Reichsrechts auf Verträge entwickelt. — Dass RV. art. 3 Abs. 4, soweit Bayern in Frage kommt, anders als im Uebrigen keine Reception der genannten Verträge bewirken wollte und konnte (wegen der Exemtion Bayerns von der Reichsgesetzgebung bezüglich der Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse, RV. art. 4 Z. 1 und Schlussprotokoll v. 23. Nov. 1870, Z. IIl), hat Hänel a. a. O0. S. 109 richtig begründet. Nur weiche ich insofern von ihm ab, als ich nicht zugebe, dass zufolge des Schlussprotokolls das Reich an die Stelle der anderen Staaten als „vertragschliessende Partei“ Bayern gegenüber getreten ist. Nach dem oben S. 188 ff. Ausgeführten ist das Schlussprotokoll jetzt Bestandtheil des Reichsrechts, und seine hierher ge- hörige Bestimmung lässt einfach hinsichtlich Bayerns und der andern deutschen Staaten jene Verträge als solche in Kraft.