203 auch in Bezug auf dieses unter ihnen geltende Völkerrecht durch die Thatsache ihrer bundesstaatlichen Vereinigung eine wesent- liche Modifikation erlitten. Erstlich können die Sätze dieses Rechts auch ohne ihren Willen durch einen Rechtssatz der Reichs- zewalt aufgehoben werden, mag es auch zum Theil dafür einer Aenderung der Reichsverfassung bedürfen. Ferner: der Rahmen, in dem sich die „völkerrechtlichen‘“ Beziehungen der Einzel- staaten bewegen, bedeutet zugleich eine Schranke. Dem Belieben der Gliedstaaten hinsichtlich der Fort- oder Umbildung „ihres“ Völkerrechts ist überall in der Kompetenzordnung des Reichs, wie in den Pflichten der Einzelstaaten gegen den Gesamtstaat eine feste Grenze gezogen. Und endlich: die völkerrechtlichen An- sprüche, welche die Gliedstaaten gegeneinander besitzen, stehen nicht unter dem Schutze der von dem allgemein geltenden Völkerrechte gewährten Durchsetzungsmittel. Die Selbsthilfe in jeder dem Völkerrechte eigenen Form ist ihnen versagt. An die Stelle völkerrechtlichen Austrags ihrer Streitigkeiten ist die Ent- scheidung durch die Reichsgewalt getreten (RV. art. 76 Abs, 1). ') Krieg, Repressalie, Retorsion von Gliedstaat gegen Gliedstaat sind ausgeschlossen.?) Dasselbe gilt für die vom Völkerrecht gewährte Befugniss einseitigen Rücktritis vom Vertrage wegen Ver- letzung durch die Gegenpartei; denn dieses Recht beruht aner- 1) Dass der Bundesrath die „Erledigung‘“ des Streits durch ein Schieds- zericht vornehmen lässt, wie bisher stets, wenn kein Vergleich zu Stande kam, yeschehen ist (s. die Fälle bei v. Seydel, Commentar, 2, Aufl. S. 406 f.), macht diese Erledigung nicht zu einer völkerrechtlichen im Wege des Schieds- verfahrens; denn das bestellte Schiedsgericht spricht kraft der Autorität der Reichsgewalt. — Allerdings können die Staaten auch selbst auf einen Schieds- spruch kompromittiren, (Laband I. S. 236), dürfen aber weder Schiedsspruch, noch Vermittelung durch nichtdeut‘che Staaten anrufen; Hänel, Staatsrecht I Ss. 577 Note 7. 2) Vergl. Hänel, a. a. 0. I. S. 578. Und zwar nicht nur wegen Rechtswidrig- keiten, sondern auch wegen Kränkungen, Als Kuriosum sei folgender Vorfall erzählt. Gelegentlich der Centenarfeier im Jahre 1897 hatte die Behörde von Greiz (Fürstenthum Reuss ä. L.) die Entfernung einer wohl von einem Preussen aufgesteckten preussischen Fahne angeordnet. Eine Berliner Zeitung schlug damals allen Ernstes vor, die preussische Regierung solle die reussische auffordern, binnen 24 Stunden für die Unbill Genugthuung zu geben, und solle im Falle der Weigerung die preussische Fahne durch das nächste preussische Bataillon nach Greiz tragen lassen. Will man die Frage einmal ernsthaft behandeln. so ist natürlich auch dergleichen für unzulässig zu erklären.