295 Abs. 3 wegen der Zulassung und Behandlung der Kauffahrtei- schiffe in Seehäfen und auf Wasserstrassen der Gliedstaaten ge- troffen hat, könnten ohne jede Abänderung auch den Inhalt völker- rechtlicher Verabredungen bilden; jeder Handels- und Zollver- trag, aber auch einzelne Bestimmungen der deutschen Bundesakte (vergl. Art. 18) oder der Verträge des Zoll- und Handelsvereins beweisen das.!) Nicht minder gilt das für die Satzungen etwa des Bundesgesetzes betreffend die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 oder des Reichsgesetzes über den Beistand bei Eiuziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögens- strafen vom 9. Juni 1895 und andere mehr. Es ist ganz charak- teristisch, dass das Rechtshilfegesetz von 1869 alsbald nach seinem Erlass fast ohne jede Veränderung seines Wortlauts zum Inhalte von Verträgen gemacht wurde, die der Norddeutsche Bund mit zwei ausserhalb des Bundes stehenden deutschen Staaten ab- schloss.?) Allein so nothwendig es ist, auf diese Erscheinung des Zusammenhanges wegen hinzuweisen, so gehören doch der- artige Bestimmungen nur so weit hierher, als sie nicht nur nach Art völkerrechtlicher Vereinbarungen abgefasst sind, sondern thatsächlich völkerrechtliche Regeln adoptirt haben. Solche Sätze finden sich nun in der Reichsgesetzgebung an vielen Stellen. Ich muss mich auf einige Beispiele beschränken. Es ist Völkerrecht verschiedener Herkunft, das vom Reichs- rechte recipirt worden ist. Zu kleinem Theile sind es Regeln, die allgemein im Staatenverkehre in Geltung stehen. Dahin gehört die Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes, dass die 1) Vergl. Laband, I. S. 160 fi; Hänel, Staatsrecht I. S. 585 f; Bockshammer, Das Indigenat des Art. 3 der deutschen Reichsverfassung. Tübingen 1896. S. 2 #. Interessant ist die Bemerkung des Abgeordneten Braun bei der Berathung des jetzigen-art. 3 der RV. im konstituirenden norddeutschen Reichstage (Sten. Berichte S. 131): „Das ist kein deutsches In- digenat, das ist eine Vergünstigung, wie man sie durch völkerrechtliche internationale Verträge mit fremden Nationen stabilirt“. Seydel, Commentar S. 51. 2) Mit Baden (Vertrag v. 14. Januar 1870, BGBl. S. 67) und Hessen süd- lich des Mains (Vertrag vom 18. März 1870, BGBl. S. 607). Ebenso charak- teristisch ist andererseits, dass die Hauptabweichungen der Verträge vom Gesetz gerade die Bestimmungen des Gesetzes betreffen, die sich nur aus der bundesstaatlichen Einigung der norddeutschen Staaten erklären lassen, nämlich die über Auslieferung eigener Unterthanen. Das Gesetz, nicht aber die Verträge machen sie den Staaten zur Pflicht.