206 Chefs und Mitglieder der bei einem deutschen Bundesstaate be- glaubigten Missionen der Gerichtsbarkeit dieses Staats nicht unterworfen sind (G VG. 818 Abs. 2). Es herrscht kein Zweifel, dass hiermit auch den diplomatischen Agenten der deutschen Staaten, die bei andern Gliedstaaten beglaubigt sind, die Ex- territorialität im bezeichneten Umfange zugestanden wird. ') 1) Nicht so einfach steht es mit der Frage, ob und inwieweit das Reichs- recht die früher zweifellos bestehende Exterritorialität der deutschen Lan- lesherren gegenüber anderen deutschen Staaten aufrecht erhalten hat. Die Frage schlechthin und in vollem Umfange zu bejahen, wie es Planck, Lehr- buch d. deutschen Civilprozessrechts. I, Nördlingen 1887. S. 45 wenigstens für die in fremden Bundesstaaten aufhältlichen Landesherren thut, geht nicht an. Unbestritten ist, dass die deutschen Fürsten einer Strafgerichts- barkeit von Seiten keines deutschen Gliedstaats unterliegen. Dagegen sind sie durch das Reichsrecht weder in ihren eigenen privatrechtlichen Streitigkeiten von der Gerichtsbarkeit, noch in Prozessen dritter Personen von dem Gerichtszwange überhaupt (Zeugenpflicht u. s. w.) innerhalb des Reichsgebiets prinzipielleximirt. Aber kraft des Vorbehalts in den Einführungsgesetzen zum GVG. (8 5), zur CPO. ($ 5), zur StPO. ($ 4) und zur KO. ($ 7) finden die Bestimmungen jer Reichsjustizgesetze auf sie nur insoweit Anwendung, als nicht bestehendes der künftiges Landesrecht Abweichendes festsetzt. Soweit nun das Landes- recht abweichende Bestimmungen namentlich durch Anordnung eines aus- schliesslichen Gerichtsstands oder durch Negation jeder Zeugenpflicht ge- troffen hat, muss es dabei sein Bewenden haben. Das Reichsrecht ist hier nur subsidiäres Recht. Und zwar muss man bei der ganz allgemeinen Fassung der erwähnten Klauseln in den Einführungsgesetzen annehmen, dass Jiese Subsidiarität für das ganze Reich, nicht bloss für den Gliedstaat zu- treffen solle. Wenn demnach z. B. das Landesrecht für vermögensrechtliche Klagen gegen den Landesherren einen ausschliesslichen Gerichtsstand bei einem Landesgericht festsetzt, so werden hierdurch alle sonst etwa in anderen Bundes- staaten begründeten besonderen Gerichtsstände ausgeschlossen. Der Einwand, den hiergegen die vorherrschende Meinung erhebt, dass nämlich ein Landes- gesetz nur innerhalb des Staates, dem es entspringt, gelten könne, geht fehl. Denn es ist das Reichsrecht, das hier seinen Bestimmungen im ganzen Reichsgebiet Subsidiarität zuschreibt. Nicht das Recht des Gliedstaates A ist es im vorausgesetzten Falle, das den nach Reichsrecht im Gliedstaate B begründeten besonderen Gerichtsstand ausschliesst, sondern das Reichsrecht zachliesst ihn für den Fall aus, dass ein entsprechendes Landesgesetz im Staate A ergangen ist; es besagt, dass solchenfalls das neugeschaffene Reichs- recht keine „Anwendung finden“, d. h. eben dass es insoweit beim Alten bleiben solle. Vor dem 1. October 1879 bestand aber zweifellos Exterritorialität in der fraglichen Hinsicht. Es wäre auch nicht recht ersichtlich, warum das Gesetz die Exterritorialität der Landesgesandten in den Gliedstaaten ausdrücklich aufrechterhalten, die der Landesherren aber zwingend beseitigt hätte. Ferner haben doch die Gliedstaaten nach dem klaren Wortlaute der Klauseln