207 Das Gesetz bewirkt freilich mehr als blosse Reception; denn es begründet nicht bloss eine Pflicht des Aufenthaltsstaats. gegen- iber dem Absendestaate, sondern verleiht zugleich dessen Agenten die persönliche Befreiung von der Jurisdiktionsgewalt, genau wie das kraft völkerrechtlicher Pflicht ergehende Landes- gesetz, das fremde Gesandte in entsprechender Weise privilegirt, also wie z. B. das Gerichtsverfassungsgesetz selbst die ausser- deutschen Gesandten. Aber das minus ist doch auch in dem plus enthalten. Der Reichsgesetzgeber zieht hier die Konsequenz davon, dass er gesandtschaftlichen Verkehr der Gliedstaaten unter ainander gestattet. Wollte er hieran nichts ändern, so musste er gelegentlich des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes die frag- liche Bestimmung treffen. Es hätte ihrer nicht bedurft, wenn er nicht damals die Ausübung der Gerichtsbarkeit einheitlich für das ganze Reich geregelt hätte; eben durch diese Regelung wurde sie nöthig, denn ohne: die specielle Anordnung würde die Exterritorialität der Binnengesandten vernichtet worden sein. in den Einführungsgesetzen die Befugniss, in den bei ihren Gerichten gegen Jen Landesherrn anhängigen Sachen die Zuständigkeit des Reichsgerichts als Revisions- und Beschwerdegericht auszuschliessen. Es wäre auffallend, wenn im Gegensatze dazu die Gerichtsbarkeit der fremden Gliedstaaten unberühr- bar sein sollte. — Im Ergebnisse übereinstimmend Laband, Il. 5. 351; Thudichum, Annalen d. deutschen Reichs, 1885, S. 320 ff; Wach, Hand- buch des Civilprozesses. I. Leipzig 1885. S. 413 f.; Eccius in Gruchot’s Beitr. z. Erl. d. deutsch. Rechts XXIX S, 20; XXX 8. 460; v. Kries, Lehr- buch des deutschen Strafprozessrechts. Freiburg 1892. S. 89. — Die Autorität der Motive zum Einf. Ges. des GVG., die allerdings für die entgegengesetzte Meinung sprechen, wird von Thudichuma. a. 0. S. 323f. mit Recht schon wegen der Widersprüche bekämpft, an denen sie leiden. Für unsere Frage stellt sich nach dem Ausgeführten die Sachlage so: während das Reichsrecht die völkerrechtlichen Normen hinsichtlich der Exterritorialität der Gesandten im Verkehre der Gliedstaaten ausdrücklich recipirt, hat es das Gleiche für die Exterritorialität der Landesherren nicht gethan, aber durch die Vorbehalts- klauseln der Einführungsgesetze zum GVG. u. s. w. die Möglichkeit geschaffen, dass die Bundesstaaten, denen an dieser Exterritorialität gelegen ist, sie im Effekt durch landesgesetzliche Bestimmungen herbeiführen können. ‚Ja, sie sind jetzt sogar in die Lage versetzt, für die anderen Mitglieder des landesherr- lichen Hauses die nach völkerrechtlichen Grundsätzen nicht bestehende Exterri- torialität auf demselben Wege zu erzielen. Thudichum, a.a. 0. $S. 321. Dagegen ist die Exemtion der Gliedstaaten als solcher von der Gerichts- barkeit anderer Gliedstaaten nicht aufrecht erhalten worden, wie sich schon aus den Bestimmungen der CPO. über den Gerichtsstand des Fiskus ($ 20: all- yemeiner Gerichtsstand!) und dem Mangel gegentheiliger Feststellung ergiebt.