209 pflichtet, die nichtpreussischen Bevollmächtigten zum Bundesrath in Preussen als Exterritoriale zu behandeln. Sie hat durch den Schlusssatz des $ 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine nähere Ausgestaltung in Bezug auf die Exemtion von der Gerichtsbarkeit erhalten.!) Es handelt sich hier nicht, wie bei der Anerkennung der Exterritorialität der Landesgesandten in den deutschen Glied- staater, um eine Reception allgemeinen Völkerrechts; denn die Bundesrathsabgeordneten sind nicht als Gesandte bei dem Bundes- staate beglaubigt, in dessen Gebiete der Bundesrath seinen Sitz hat, sie werden nur so behandelt, als ob sie es wären.?) Nur insofern wird zugleich allgemeines Völkerrecht recipirt, als durch die Worte „üblichen diplomatischen Schutz‘ auf die im Völkerrecht allgemein üblichen Regeln hingewiesen wird. Im Uebrigen aber ist die Anord- nung die etwas verkürzte Kopie der ausführlicheren Vereinbarung, die zwischen dem Senate der Stadt Frankfurt und den übrigen Glie- 1) Vergl. auch CPO. $$ 16, 183; StPO, $$ 11, 37. Angesichts dieser Be- stimmungen ist es auffallend, dass Kittel. Die preussische Hegemonie. München 1896 S. 38 behauptet, die Exterritorialität gegenüber Preussen trete „eigentlich“ nur in der Befreiung von direkten Steuern hervor. Eine ähnliche Bemerkung v. Mohl’s, (Reichsstaatsrecht S. 276) stammt zwar aus dem Jahre 1873, war aber auch damals nicht richtig. Denn die Exterritorialität des Art. 10 der RV. enthielt bereits die Exemtion von der Gerichtsbarkeit. Die Specialbe- stimmung im GVG. 818 (die übrigens das Privileg gegenüber jedem Bundes- staate, in dem der Bundesrath seinen Sitz haben könnte, ausdrücklich fest- stellt, während dies aus RV. art. 10 nur im Wege der Analogie gefolgert werden kann) ist augenscheinlich nur gegeben worden, weil die ganze Materie der Gerichtsbarkeit erschöpfend geregelt wurde. 2) v. Seydel, Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirth- schaft im deutschen Reiche, III. S. 280; Commentar S. 153; Laband, I. S. 213; Arndt, Verfassung d. deutschen Reichs. Berlin 1895. S. 123. Nicht scharf Kittel, a. a. 0. Niemals: aber hat der Gedanke obgewaltet, als ob die Bundesrathsbevollmächtigten als Gesandte der Gliedstaaten beim Reiche zu betrachten seien, wie Zorn, Staatsrecht I, 2. Aufl. S. 166 f. dem Gesetz- geber vorwirft. Darum ist auch Zorn’s Kritik des Artikels verfehlt. Noch un- verständlicher aber ist es, dass er „dieser völkerrechtlichen Reminiscenz“ jede rechtliche Bedeutung abspricht (Verfassungsurkunde des deutschen Reichs. Berlin 1895. S. 44). Dass die Fassung des Art. 19 höchst unglücklich ist, steht freilich fest, und man maz auch vielleicht darüber streiten, ob er überhaupt angebracht gewesen sei. Vergl. Westerkamp, Ueber die Reichsverfassung, Hannover 1873. S. 103; umsichtiger v, Mohl, a. a. O0. S. 276 f., der allerdings bei seiner Kritik von derselben falschen Prämisse ausgeht wie Zorn. Jeden- falls aber erklärt die Entstehungsgeschichte des Artikels seinen Sinn und beweist, dass er nicht „unlogisch“ ist. Triepel. Völkerrecht und Landesrecht,