217 dern des Deutschen Bundes hinsichtlich der Exterritorialität der Bundestags gesandten von Jurisdiktion und Finanzgewalt der freien Stadt zu Stande gekommen war.!) Die Reichsverfassung bat auch an dieser Stelle die Neigung, bundesrechtliche Institu- tionen zu bewahren, nicht verleugnet. Nur ist hier, anders als in den oben besprochenen Fällen, nicht nur äusserliche Herüber- nahme, sondern wirkliche Reception möglich gewesen, da hier, wenn auch nicht allein, so doch auch Rechte und Pflichten koor- dinirter Staaten gegen einander begründet werden. Noch uneinge- schränkter gilt dies von Artikel 76 Abs. 1 der Reichsverfassung, inso- weit er auf die Beziehungen der Bundesstaaten unter einander bei vorkommenden nichtprivatrechtlichen Streitigkeiten geht. Wieder- um sehen wir hier ein verkürztes Abbild bundesrechtlicher Vor- schriften.?) Und weiterhin ist durch die kurze Bezugnahme des Artikels 40 der norddeutschen Bundes- und der Reichsverfassung auf die Verträge des Zollvereins alter und neuer Gestalt eine um- fassende Reception völkerrechtlicher Regeln insoweit geschehen, als es sich auch unter der Herrschaft der Reichsverfassung um Rechtsverhältnisse der Einzelstaaten zu einander im Bereiche der Angelegenheit des Zoll- und Steuerwesens handelt.*) 1) Note der Bundesversammlung an den Senat der freien Stadt Frank- furt vom 22. Oktober 1816, Rückschreiben des Senats vom 25. und Antwort des Bundestags vom 30. Oktober desselben Jahres. Vergl. v. Meyer und Zöpfl, a. a. 0. IL S. 29 ££ 2) Art. 11 der Bundesakte und Art. 19—24 der Wiener Schlussakte sind hier in gedrängter Form reproducirt. v. Seydel, Commentar S. 404; Laband {. S. 235 Note 4; G. Meyer, Staaterecht S. 676 ; Hänel, Staatsrecht I. 3. 578 Note 9. Aber die Jurisdiktion des Bundesraths nach art. 76 ist keine „völkerrechtliche“, wie G. Meyer a. a. O. sagt. Der Völkerrechtssatz ist eben zu Staatsrecht geworden. Gegen Meyer vergl. Zorn I. S. 171 Note 62. 3) S. namentlich Hänel, Studien I 8. 120 ff, und Staatsrecht I 5. 55 ff., 390; Delbrück, Artikel 40 der Reichsverfassung. 5. 4, 22 u. ö.; Laband ILS. 871 zu Note 2.