s DieReception von Landesrecht in das Völkerrecht. Eng war das Gebiet, auf dem sich eine Aufnahme völker- rechtlicher Sätze in den Ban eines Landesrechts denken und nach- weisen liess. Nicht anders steht es mit dem Gegenstück, mit der Reception landesrechtlicher Normen durch völkerrechtliche Quellen. Auch hier liegt der Grund offen zu Tage. War eine Reception von Völkerrecht durch einen Staat nur insoweit denkbar, als sich in den gegenseitigen Beziehungen mehrerer Gemeinwesen inner- halb eines Staates Analogien zu zwischenstaatlichen Verhältnissen konstruiren liessen, so kann umgekehrt eine Aufnahme der auf landesrechtlichem Boden erwachsenen Rechtssätze ins Völkerrecht nur in dem Umfange vorgestellt werden, in dem sich die Ver- hältnisse von Staat zu Staat mit den durch ein staatliches Recht geregelten Beziehungen vergleichen lassen. Sonach ist es ohne Weiteres ausgeschlossen, dass solche Landesrechtssätze, welche die Gewalt des Gemeinwesens über seine Glieder, in Sonderheit des Staats über seine Unterthanen rechtlich bestimmen, durch Reception in den Völkerrechtskomplex gelangen können. Staatsrecht in diesem Sinne des Wortes ist untaugliches Objekt für irgendwelche Reception der fraglichen Art.!) So wäre es zwar möglich, dass Bundesstaatsrecht zu Staaten- 1) Die Uebertragung der Theorie der sogenannten Grund- oder Frei- heitsrechte der Individuen im Staate als Theorie der Grundrechte der Nationen in das Völkerrecht ist eine ganz müssige Spekulation gewesen. Leider nehmen diese Grundrechte der Staaten in unserer Litteratur noch einen übermässigen Raum ein. S. dagegen bes. Jellinek, System S. 302 f.; Heil- born, System S. 279 f, — Jellinek a. a. 0. S. 304 erklärt, als der einzig mögliche, diesen Urrechten zu Grunde liegende Satz sei der folgende zu formuliren: „Kein Staat kann rechtlich von dem andern etwas fordern oder ihn rechtmässig zu etwas zwingen, als auf Grund eines Rechtssatzes“. In diesem gewiss ebenso richtigen wie selbstverständlichen Prinzip findet Tezner, (Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht XXI 5. 225) die „Uebertragung“ eines fundamentalen Satzes des Rechtsstantes auf die rechtlichen Beziehungen der Staaten zu einander. Ich meine, wenn man hier überhaupt von einer 14%