213 liefern müssen. Diese geschah freilich in verschiedener Form und in verschiedenem Umfange. Die Einen nahmen schlechthin für das römische Recht die Eigenschaft einer subsidiären Quelle des Völkerrechts in Anspruch, die Anderen begnügten sich damit, ein- zelne Sätze des römischen Rechts auf internationale Beziehungen für anwendbar zu erklären. Bei den älteren Schriftstellern dieser Kategorie waltet regelmässig kein Zweifel darüber ob, dass sie in der That von der Anschauung ausgingen, die Quelle des Völker- rechts, so verschieden sie sich diese auch denken mochten, habe sich jene privatrechtlichen Sätze angeeignet. Bei den jüngeren ist es nicht immer leicht, zu sehen, wie sie sich das Ver- hältniss vorstellen. Der Ausdruck „Analogie“ völkerrecht- licher und römisch-rechtlicher Sätze, dem wir so oft in der ein- schlagenden Litteratur begegnen, ist zu weich, um die wahre Meinung über seinen Gehalt immer klar erkennen zu lassen. Am nächstliegenden ist natürlich die Annahme, dass, wer „analoge“ Anwendung von Rechtssätzen einer fremden Quelle innerhalb eines von einer andern beherrschten Lebensgebiets behauptet, damit aussagt, diese andere Quelle habe sich jene Sätze dem Gehalte nach angeeignet. Aber gemeint kann freilich auch sein, dass das Völkerrecht hinsichtlich gewisser Staatenbeziehungen keine Rechtssätze entwickelt habe, oder doch dass solche nicht nach- weisbar seien, woraus dann dem Theoretiker die Befugniss erwachse, die ihm vernünftig scheinenden Rechtssätze des römischen Privat- rechts in die Lücke einzusetzen. Dass diese zweite Deutung vielfach die richtigere. sein wird, ist bei dem in der Völkerrechts- wissenschaft herrschenden Subjektivismus nur allzu wahrscheinlich. Wie die Begründer der Völkerrechtstheorie zu ihrer Auf- fassung gelangt sind, ist nicht schwer nachzuweisen. Was Hugo Grotius an Litteratur vorfand, auf der er weiter- bauen konnte — viel war es ja nicht —, war durchaus roma- nistisch. Die italienischen Doktoren des Mittelalters, die theologi- sirenden spanischen Juristen, der anglisirte Italiener Albericus Gentilis, sie alle hatten Fragen, die wir heute als völkerrecht- liche bezeichnen würden, durch die Anwendung des römischen Rechts, wennsehon nicht immer unter ausdrücklicher Berufung darauf, zu lösen versucht.') Was wichtiger ist — Grotius unter- 1) Vergl. Nys, Les origines de droit international. Brüssel u. Paris. 1894. p. 7et suiv.S. auch schon Heineccius, Elementa jnris naturae et gentium, Praef.