— 216 — Wie verhält sich nun das wirkliche Völkerrecht zu diesen theoretischen Behauptungen? Hat es sich thatsächlich individual- rechtliche, namentlich römisch-rechtliche Sätze in so grossem Um- fange angeeignet? Es ist nöthig, zunächst mehrere Erscheinungen, die zu Ver- wechselungen Anlass geben könnten, von der Betrachtung aus- zuscheiden. Sicherlich hat die mit dem Ausgange des Mittelalters zu- nehmende Bekanntschaft mit dem römischen Recht auf gewisse Vorstellungen hinsichtlich des im internationalen Verkehre Zu- lässigen oder Gebotenen und damit auf die Staatenpraxis be- stimmend eingewirkt. Ein Beispiel bietet die Geschichte des Repressalieninstituts.!) Zweifellos waren es germanische Rechtsanschauungen gewesen, die seine Entstehung befördert hatten. Die ‚schroffe Form, in der das frühere Mittelalter die Glieder einer „universitas“ für Schulden und Delikte des Ge- meinwesens oder anderer Gemeinschaftsgenossen, und die Gemein- schaft für Handlungen der Gemeinschaftsglieder haften und büssen liess, widersprach ebenso sehr den Grundauffassungen des römi- schen Rechts, wie sie sich theilweise wenigstens aus germanischen Ideen erklären lässt. Nun ist es gewiss kein Zufall, wenn gerade vom Ende des Mittelalters an dieses strenge Repressalienrecht, zunächst von der italienischen Praxis. und den italienischen Stadtrechten gemildert, schliesslich mehr und mehr in die Form eines geregelten Verfahrens zwischen Staat und Staat zur Erzwingung von Rechts- schutz für die Unterthanen umgewandelt wurde, ein Verfahren, das freilich noch weit entfernt davon war, den Einzelnen und sein Vermögen unabhängig von den Pflichten seines Staatswesens zu stellen, aber doch den Angriff gegen ihn nur als Nothmittel be- cipli.“ Er giesst seinen Spott aus auf den Juristen Tabor, der einem Reichs- stande den. Rath ertheilt habe, den König von Frankreich, der ibm ins Land gefallen sei, actione „Legis Aquiliae“ zu belangen! -- Sehr gut Günther, Europ. Völkerrecht I. S. 33; vergl. ferner Oppenheim, a. a. 0. S. 80; v. Bulmerincgq, Praxis, Theorie und Codification S. 130 (unklar dagegen Völkerrecht S. 188); E. Meier, Abschluss v. Staatsverträgen S. 37; v. Holtzen- dorff, H.H. IS. 72, 126, 128; Jellinek, System S. 307; Nippold, Vertrag S. 80 ff. 1) Vergl. bes, de Mas Latrie, Du droit de marque ou droit des r6- pressailles au moyen-äge Paris 1866; Nys, a. a. O0. p. 62 et quiv.