218 wenige, wenn auch wichtige Beispiele anführe.!) Der historische Zusammenhang von Landesgesetz und Völkerrecht ist, wiederhole ich, auf den verschiedensten Gebieten von der allergrössten Be- deutung. Muss er, darf er darum hier behandelt werden? Ich denke: nein. Denn ich spreche hier von Reception von Rechts- zätzen. Den Begriff der Reception aber muss ich nothwendig formal fassen, will ich nicht den ganzen Stoff unter meinen Händen zerfliessen lassen. Reception ist aber Aufnahme des von einer andern Rechtsquelle gebildeten Rechts Sur Anwendung auf gleiche Thatbestände. Nur Vorgänge dieser formalen Natur kommen für mich in Frage. Der viel weiter reichenden und sehr reizvollen Aufgabe, dem ursächlichen Zusammenhange zwischen früherer landesgesetzlicher und späterer Völkerrechts- bildung im Einzelnen nachzugehen, kann ich mich hier nach Anlage und Zweck meiner Abhandlung nicht unterziehen. Dies geschichtliche Verhältniss besteht im Wesentlichen darin, dass der Landesgesetzgeber für seinen Machtbereich internationale Beziehungen in einer Weise normirt, die nach kürzerer oder längerer Frist als den Interessen der Völkerrechtsgemeinschaft dermaassen entsprechend erscheint, dass in der Form völkerrecht- licher (ausdrücklicher oder nicht ausdrücklicher) Vereinbarung einer Staatengruppe dasjenige Verhalten vorgeschrieben oder er- Jaubt wird, welches das Landesgesetz sich oder seinen Gewalt- unterworfenen im Verkehr mit dem Auslande geboten oder ge- stattet hatte. Es ist das der Weg, auf dem sich ursprünglich völkerrechtlich gleichgültiges oder gar völkerrechtswidriges Landesrecht durch Fortbildung des Völkerrechts in völkerrechts- gemässes verwandelt.?) Aber da nach den Grundanschauungen, auf denen unsere Darstellung beruht, der Inhalt derartiger Landes- gesetze um der Verschiedenheit der geregelten Lebensbeziehungen willen ein anderer ist als der Inhalt „entsprechender‘ Völker- rechtssätze, so sind wir nicht befugt, jenen Vorgang als Reception zu betrachten. Wenn von einer Reception in diesem Fragen- kreise gesprochen werden darf, so kann es sich nur um die Ueber- nahme des Landesrechts in ein anderes Landesrecht handeln, eine 1) Sehr interessant ist es z. B. zu beobachten, wie eine Reihe von Regeln des Militärrechts, in „Artikelbriefen“ und „Reuterbestallungen‘“ der einstigen Söldnerheere niedergelegt, allmählich ins Völkerrecht „übergehen“. 2) S. unten 8 11 unter I.