10 Adoption, die von der Landesrechtsquelle sei esaus freier Erkenntniss der Vortrefflichkeit des nachgeahmten fremden Rechts, sei es eben in Folge einer Fortbildung des Völkerrechts nunmehr kraft völker- rechtlicher Pflicht oder Ermächtigung vorgenommen wird, In einem dritten Falle liegt ebenfalls der Gedanke an eine Reception von Landesrecht durch das Völkerrecht nahe. Wenn ein grosses Gemeinwesen auseinanderfällt, das kleinere Gemein- schaften in sich umfasste, so ist es denkbar, dass ein Theil der Rechtssätze, welche die untergegangene Staatsgewalt für die gegen- seitigen Beziehungen der untergeordneten Gemeinwesen erlassen hatte, auch nach dem Verfall des grösseren staatlichen Ganzen von den nunmehr souveränen kleineren Staatswesen als weiterhin verbindlich betrachtet wird: So stand es mit einzelnen Konsti- tutionen römischer Kaiser nach dem Verfall des römischen Reichs im Mittelalter, so verbielt es sich mit einzelnen Normen des alten Deutschen Reichs nach seinem Untergange im Jahre 1806.') Ob hier von einer völkerrechtlichen Reception landesrechtlicher Sätze gesprochen werden kann, hängt aber von der Entscheidung der jetzt nicht weiter zu verfolgenden Frage ab, ob das von der untergegangenen Quelle gesetzte Recht trotz ihres Unterganges bleibt, oder ob es das Schicksal der Rechtsquelle theilt. Bleibt es, so steht eine Reception ausser Frage; denn Reception ist Neuschöpfung von Recht. Bleibt es nicht, so ist eine Reception sehr wohl möglich, insofern nämlich die souverän gewordenen Gemeinwesen vereinbaren, es bei jenem Recht belassen zu wollen*), eine Vereinbarung, die natürlich ohne jede Bedeutung wäre, wenn das bisherige Recht schon an sich Geltung behielte, Wir haben es hier mit dem Gegenstück zu der oben näher ge- schilderten Erscheinung zu thun, bei der ehemals souveräne Staaten unter eine gemeinsame Obergewalt traten, wobei die Frage entstand, ob und inwieweit die bisher für ihr Verhältniss maassgebenden Völkerrechtssätze als solche bestehen blieben oder 1) v. Holtzendorff in H.H. IS. 85£, 111. 2) S: den interessanten art. 2 der Rheinbundsakte (M,R. VII p. 480): „Toute loi de l’Empire Germanique qui a pu jusqu’'a present concerner et obliger Leurs Majestes et Leurs Altesses ..... et leurs Etats ... sera & l’avenir relativement A Leurs dites Majestes et... .. & leurs Etats... nulle et de nul effet, sauf ncanmoins........ les dispositions du Paragraphe trente neuf dudit Reces (sc. de 1803) relatives 4 l’Octroi de Navigation du Rhin, lesquelles continueront d’&tre ex&cutees .,. “