220 etwa von der Obergewalt durch ihre Rechtssatzungen zu Land- recht gemacht würden. Und wie sich dort zeigte, dass, wenn die völkerrechtlichen Normen trotz der Entstehung einer Ober- staatsgewalt mit oder ohne Reception fortdauern, jedenfalls den be- theiligten Subjekten die völkerrechtlichen Mittel zur Durchsetzung der aus jenen Normen erwachsenen Ansprüche aus der Hand genommen werden, so zeigt sich hier, dass bei dem Weiterleben ehemals landesrechtlicher Sätze, gleichviel ob sie ohne oder durch völker- rechtliche Reception fortbestehen, die aus ihnen berechtigten Sub- jekte nunmehr den ganzen, ihnen bisher versagten Zwangsapparat des Völkerrechts zur Bewehrung ihrer Rechte erhalten. Endlich deute ich hier nur an, um darauf an späterer Stelle zurückzukommen, dass es sich bei völkerrechtlichen Blan- kettsätzen, die zur Bezeichnung gewisser Thatbestände auf landes- rechtliche Normen verweisen, — Staatsangehörigkeit, Natio- nalität der Kauffahrteischiffe, Legitimation zum Vertragsschluss u. 8. W. -—, dass es sich, sage ich, bei diesen nicht um echte Reception handeln kann. Sonach konzentrirt sich unsere Frage lediglich darauf: ist eine Reception landesrechtlicher Normen durch das Völkerrecht denkbar und nachzuweisen in Fällen, in denen die Staaten in solchen Verkehrsbeziehungen zu einander stehen, welche den Verkehrsbezieh- ungen der unter einer staatlichen Rechtsordnung stehenden Indivi- duen entsprechen ? Durch die Art der Fragestellung habe ich schon einen Kreis zwischenstaatlicher Verhältnisse ausgeschieden, nämlich alle die, deren Wesen in einer Abgrenzung der Staatsgewalten gegen einander zu finden ist. Denn im Bereiche des landesrechtlich geregelten Individualverkehrs ist etwas ihnen Entsprechendes nicht anzutreffen. Es ist schlechterdings haltlos, wenn man behauptet, dass sich das heute geltende Völkerrecht die römisch- rechtlichen Sätze über Inhalt und Ausübung des Eigenthums über Besitz, über Servituten, über Verpfändung in der Weise angeeignet habe, dass es sie auf die Staatsherrschaft innerhalb eines Staatsgebiets und ihre Ausübung anwende; wie man das Verhältniss zwischen Staat und Staatsgebiet auf- fassen will, ist hierbei ganz gleichgültig. Es ist baltlos, wenn man dem heutigen Völkerrechte unterstellt, es habe über Aus- dehnung nnd Rückziehung der Staatsherrschaft in räumlicher