Beziehung, also über Erwerb und Verlust von Staatsgebiet einfach privatrechtliche Regeln über Okkupation, Dereliktion, Tradition u. s. w. adoptirt. Es ist haltlos, wenn man die völkerrechtliche „Haftung“ der Staaten für Handlungen ihrer Organe oder Unterthanen in irgendwelchen Zusammenhang bringt mit der privatrechtlichen Haftung des Individuums für Handlungen anderer. Es ist haltlos, wenn man den Satz aufstellt, es wan- dele das heutige Völkerrecht hinsichtlich irgendwelcher Normen über Sucecession in staatliche Herrschaft auf den Bahnen des Pri- vatrechts, soweit dies die Nachfolgeindinglicheoderandere Rechte normirt. Ich sage ausdrücklich: das heutige Völkerrecht. Denn ich verkenne keineswegs, dass in der That die internationale Praxis vergangener Jahrhunderte in weitem Umfange auf anderem Boden gestanden. Wie weit —, das lässt sich freilich bei dem Mangel ausreichender historischer Vorarbeiten noch nicht feststellen. Immer- hin haben wir Beispiele genug für die Thatsache, dass die Staats- herrscher in älterer Zeit zahlreiche Geschäfte, die auf entgeltliche oder unentgeltliche, vorübergehende oder dauernde, vollkommene oder theilweise Ueberlassung von Herrschaft über Staatsgebiete gerichtet waren, durchaus nach den privatrechtlichen Kate- gorien von Kauf, Tausch, Leibe, Depositum, Pfandvertrag über Sachen behandelten.) Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Berufung auf privatrechtliche Grundsätze in dieser Beziehung wirklich so oft, wie man behauptet hat?), nur geschehen sei, um die eigentlichen Beweggründe diplomatischer Aktionen zu ver- schweigen. Die Erscheinung erklärt sich zur Genüge aus der einstigen Herrschaft einer patrimonialen Staatsidee, nach der der Fürst als Eigenthümer des Landes und seiner Pertinenzen, näm- lich der Unterthanen, erschien, ebenso wie sich die mannigfache Verwerthung lehenreehtlicher Normen für Verhältnisse, die wir heute als internationale bezeichnen würden, ungezwungen aus der langen Dauer feudaler Anschauungen selbst nach. rechtlicher oder doch thatsächlicher Lösung des Lehensverbandes begreifen lässt. Gerade deshalb ist es überhaupt fraglich, ob man den Be- 1) Beispiele bei Günther, Europ. Völkerrecht. II. S. 92f., 153, 155 f.; v. Martens, Precis $ 7. 2) K. Th. Pütter, Beiträge zur Völkerrechtsgeschichte und Wissen- schaft. Leipzig 1843. S. 74.