2292 griff des Völkerrechts, also eines für Staaten geltenden Rechts, auf die erwähnten Beziehungen anwenden und von einer Recep- tion von Privatrecht u. s. w. ins Völkerrecht sprechen darf. Aber mag man es immer thun. Jedenfalls ist der geschichtliche Unter- grund, auf dem allein solche Aufnahme möglich war, jetzt ver- schwunden. Wenn eine Reception stattgefunden hat, so ist sie in dieser Hinsicht rückgängig gemacht worden. Die Anschau- ungen, denen sie entsprang, sind nicht bloss, wie Bluntschli meint, unserer Zeit unwüärdig!), sondern sie sind vor allem nicht mehr vorhanden; der beste Beweis ist die Ausbildung des mit ihnen ganz unvereinbaren Optionsinstituts,*) Nun bleibt freilich neben jenen Beziehungen noch ein weites Feld, innerhalb dessen sich allerdings die Staaten zu einander nicht anders als wie Privatleute verhalten. Auch der Staat steht in wirthschaftlichen Beziehungen zu seinesgleichen. Und dieser wirthschaftliche Verkehr bewegt sich in Geschäften, die sich ab- gesehen von der Verschiedenheit der abschliessenden Subjekte in nichts, namentlich nicht nach dem Gegenstande von gleichbe- nannten Geschäften des Individualverkehrs unterscheiden. Dar- lehen?), Geschäftsführung. *), reine Gesellschaftsverträge, z. B. über die Vertheilung der von verbündeten Armeen gemeinschaftlich ge- machten Land- und Seebeute 5), die Uebereinkünfte, gemeinschaft- lich eine Garantie für eine Anleihe zu übernehmen °), und andere 1), Völkerrecht, S. 177, $ 292. 2) Vergl. Stoerk, Option und Plebiscit. Leipzig 1879. S. 22f. u. d. 3) Vergl. den Vertrag zwischen Belgien u. d. Kongostaate v, 3. Juli 1890 (Pasinomie belge XXVIM p. 315), der in mehrfacher Hinsicht, namentlich aber wegen der Vereinbarung merkwürdig ist, dass Belgien für den Fall der Nichtzahlung der Schuld den Kongostaat annektiren könne. Die eigenthüm- liche Natur des aus den Besitzungen einer Handelskompagnie emporgewachsenen Staats erklärt manches Sonderbare an diesem Uebereinkommen. 4) Man denke an die Vorschüsse, die ein Staat einem nach dem Auslande geladenen Zeugen für die Reise gewährt. Es handelt sich dabei natürlich um Geldleistung als Vorschuss an den anderen Staat! Vergl. die Auslieferungsver- träge des Deutschen Reichs mit Italien v. 31. Oktober 1871 (RGBI. S. 446) art. 13, mit der Schweiz v. 24. Januar 1874 (RGBl. 8. 113) art. 13, mit Bel- gien vom 24. Dez. 1874 (RGBl. 1875 S. 73) art. 14 u. a. m. 5) Z.B. die Verträge zwischen England und Frankreich v. 10. Mai 1854 IM. N. R. G. XV. p. 580) u. v. 22. Februar 1860 (M. N. R. 6. XX. p. 460). 6) Vertrag der Grossmächte ausser Russland hinsichtlich der Anleihe der Europäischen Donaukommission v. 30. April 1868 (M, N. R. G XV p. 153)