293 mehr gehören hierher. Es sind alles „privatrechtliche‘“ Geschäfte, die diesen ihren Charakter selbst dadurch nicht verlieren, dass sie in irgendwelchem Zusammenhange mit Staatsaufgaben höchster Bedeutung stehen.!) Hat das Völkerrecht für alles dies Normen aus einem Landesprivatrecht entnommen und aus welchem ? Schon der zweite Theil der Frage zeigt, wie schwierig die Antwort ist. Welches Privatrecht kann den Anspruch erheben, die Schatzkammer zu sein, aus der sich das Völkerrecht bereichert hat? Das römische? Es ist klar, dass eine allgemeine, dahin zielende Behauptung irrig sein muss. Es liegt ja nahe, etwas derartiges für den Fall anzunehmen, dass zwei Staaten mit einander kontrahiren, deren jeder, weil bei ihm römisches Recht gilt, sich als Fiskus im Privatrechtsverkehr, wenn er vor seinen Gerichten, etwa seinen Unterthanen gegenüber, Recht näbme, dem römischen Recht unterwerfen würde. Aber wie weit reicht heute der Kreis dieser Staaten? Wie käme man dazu, etwa auf den Vertrag europäischer Staaten mit Marokko, durch den sie dem Sultan Beiträge zur Unterhaltung des Leuchtthurms auf Kap Spartel zusichern ?), das römische Recht als anwendbar zu erklären ? Nein, man wird sagen müssen, dass nur dann die Normen eines bestimmten Landesprivatrechts auf solche wirthschaftliche Verträge anzuwenden sind, wenn die Staaten durch specielle Vereinbarung ein solches, sei es durch entsprechenden Hinweis, sei es durch sachliche Wiederholung der einschlagenden Regeln, bezeichnet haben.?) Dann liegt eben eine besondere und zwar im Zweifel auf einen individuellen Fall beschränkte Reception von Privat- recht vor. Das mag auch damn und wann ohne ausdrück- liche Festsetzung geschehen. Vielleicht wäre es anzunehmen, wenn in beiden Staaten das gleiche Privatrecht bezüglich der in Frage u. a. m. Wohlgemerkt, von den Staatsanleihen selbst spreche ich nicht; das sind keine völkerrechtlichen Geschäfte. 1) Der Ausdruck „Staatsverträge privatrechtlichen Inhalts“ ist quellen- mässig. Vergl. deutsche Reichsverf. v. 28. März 1849, $ 9. Die Schweizer Bundesverf. bedient sich in demselben Zusammenhange der Bezeichnung „Ver- träge über Gegenstände der Staatswirthschaft“ (Verf. von 1848, art. 9; v. 1874, art. 9.) Der 8 8 der deutsch. Reichsverf. v. 1849, der den Art, 9 der Schweizer B.-Verf. v.. 1848 kopirt, sagt statt dessen „Gegenstände des Privatrechts.“ 2) Vertrag vom 31. Mai 1865 (M.; N. R. G. XX. p. 350), 3) In diesen Zusammenhang gehört vielleicht art. 23 der Wiener Schluss- akte v. 15. Mai 1820 (M. N. R. V. Dp. 466).