en ae Vertragsschluss, Vertragserfüllung u.s. w. Regeln aufstellt, ge- wissen Prinzipien folgen wird, die um der Natur des Vertrags als Verkehrsmittels willen als vernünftig erkannt werden. Kein Wunder also, wenn das Völkerrecht gewisse Normen des Ver- tragsrechts geschaffen hat, die sich ebenso auch im Individualprivat- recht, aber nicht nur im römischen, vorfinden. Das ist jedoch keine Uebertragung civilrechtlicher Normen auf den Rechtsverkehr der Völker!), sondern es ist Setzung von Recht, das mit dem Civil- recht übereinstimmt, weil es undenkbar wäre, dass es nicht über- einstimmte. Der Satz des Londoner Protokolls vom 17. Januar 18712), dass kein Staat einseitig von einem geschlossenen Ver- trage zurücktreten dürfe, ist keine recipirte Regel des römischen oder eines andern Reehts, sondern einfach ein selbstverständ- licher Rechtssatz. Und ähnliches zeigt sich auch auf anderen Gebieten; man denke an Inselbildung in Grenzflüssen u. dergl.?) Nicht das römische Recht ist es, aus dem das Völkerrecht ge- schöpft hat, sondern Vernunft und Moral sind es, aus denen sie beide ihren Stoff entnahmen. Die naturalis ratio ist die gemeinsame „Quelle“, aus der sie entspringen.*) 1) So E. Meier, Abschluss von Staatsverträgen, S. 37. 2) M. N. R. G. XVII p. 273. 3) Richtig Bluntschli, Völkerrecht S, 179, $ 295; vergl. auch Oppen- heim, System 8. 7 f. 4) Es ist interessant, dass sich einzelne Vereinbarungen der Staaten aus dem vorigen Jahrhundert ausdrücklich auf das „droit naturel‘ berufen, aus dem sich gewisse Sätze als unmittelbare Konsequenzen ergeben sollen. So mehrfach die Verträge der sog. bewaffneten Neutralität, z. B. zwischen Russland und Dänemark vom 9. Juli 1780 (M.R. III p. 189) art. 3, Russland und Schweden vom 21. Juli/1. August 1780 (M.R. p. 198) art. 2, 3. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.