SC Nichtrecipirende Blankettrechtssätze. 4. Wir sprachen oben ausführlich von den Rechtsregeln, die in Form eines Blanketts auf das Recht anderer Quellen „verweisen“, ohne doch dadurch den Inhalt des fremden Rechts der eigenen Rechtsordnung einzuverleiben!). Um nochmals ein Beispiel zu geben: ein Strafgesetz lässt die Verfolgung gewisser im Auslande verübter Missethaten von einem Antrage der „zuständigen“ Be- hörde des Begehungslandes abhängen. (StGB. $4 Z. 3.) Ein solches Gesetz verweist auf ausländische Kompetenznormen, macht sie aber natürlich nicht zu inländischen. Derartige Rechtssätze begegnen uns nun auch in grosser Zahl, wenn wir den Zusammenhängen zwischen internationalem und staatlichem Rechte nachgehen. Wir treffen sie als Verweisungen des Landesrechts auf das Völkerrecht wie als Verweisungen des Völkerrechts auf staatliche Normen, wenn auch Zahl und Be- deutung der völkerrechtlichen Blankettrechtssätze höher zu veran- schlagen ist als die der anderen. Das Landesrecht, von dem wir zuerst in Kürze sprechen wollen, bedient sich der Verweisung auf internationale Rechts- regeln in zweierlei Weise. ; Es fordert zunächst einmal — dem Charakter der meisten nichtrecipirenden Blankettsätze entsprechend — vom Völkerrechte die Ausfüllung eines unvollständig formulirten That- bestandes. So sagt z. B. eine sächsische Verordnung?2): „Er- 1) S. oben S. 162, 2) Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865, 8 10.