Ye, SI mag indess wieder in einzelnen Fällen auch sein Gutes haben. Der Staat vermeidet es, bestrittene Fragen des internationalen Rechts in autoritativer Form als entschieden hinzustellen, sich damit dem Auslande gegenüber festzulegen oder auch von vorn- herein Konflikte heraufzubeschwören. — Bei diesen Andeutungen mag es sein Bewenden haben; ich wüsste dem Gegenstande in dogmatischer Hinsicht nichts weiter abzugewinnen. IL Auch die völkerrechtlichen Blankettsätze verweisen zu- weilen zur näheren Präeisirung der von ihnen ausgesprochenen Rechtsfolgen auf den Inhalt des staatlichen Rechts. Vor allem indem sie hinsichtlich der Art der von ihnen geforderten oder gestatteten Ausübung der Staatsgewalt auf die hierfür geltenden Jandesrechtlichen Normen Bezug nehmen. Sie bestimmen z. B,, dass Handlungen der Rechtshülfe — Zeugenvernehmungen, La- dungen u. s. w., — oder dass Konfiskationen von Nachbildungen oder Nachdrucken geschützter Werke nach Maassgabe der landes- rechtlichen Vorschriften vorgenommen werden sollen oder dürfen.*) Es bedarf auch hier kaum der Bemerkung, dass solcher Hinweis die Satzungen des nationalen Rechts nicht zu internationalen Regeln erheben will und erheben kann. Weit häufiger aber nimmt der Völkerrechtssatz das Landes- recht zur Ergänzung unvollständig formulirter Thatbestände in Anspruch. Ja, wir können sagen, es giebt nur wenige Völker- rechtsnormen, die nicht an irgend einem Punkte einer derartigen Ausfüllung durch das staatliche Recht bedürftig wären. Hier sind es nämlich nicht nur Erwägungen praktischer Natur, welche die Rechtsquelle die Form des Blankettsatzes als bequemes Hilfs- mittel zur Formulirung weitreichender Vorschriften wählen lassen; vielmehr ist das Völkerrecht auf solche Unterstützung durch das fassten jedoch mehrfach den Relativsatz als eine Belehrung darüber auf, dass Ausländer überhaupt exterritorial seien! Es bedurfte einer besonderen Ver- ordnung (vom 1. August 1840), um dieses wunderliche Missverständniss zu korrigiren. 1) Vergl. etwa den Deutsch-Schweizerischen Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 (RGBl. S. 113) Art. 12; Berner Litterarkonvention vom 9. September 1886 (RGBl. 1887, S. 493; M. N. R. G.? XII p. 173) Art. 12 1. vv. a. m.