23% Landesrecht geradezu angewiesen wegen des Charakters der Beziehungen, die es zu normiren hat. Das Völkerrecht regelt das Zusammenleben der Staaten. Nun ist es aber erst seine durch eigene Rechtssätze bewirkte Organisation, die den Staat willens- und handlungsfähig macht. So oft also das Völkerrecht an eine Willensbethätigung des Staates rechtliche Folgen knüpft, bezieht es sich auf diejenigen organisatorischen Regeln des staatlichen Rechts, aus denen sich ergiebt, welcher Wille welcher Individuen als Staatswille, welche Handlung welcher Individuen und unter welchen Voraussetzungen sie als Staatshandlung zu betrachten ist.!) Dazu kommt, dass auch die räumliche und persönliche 1) Es sollte nicht bestritten werden, dass in dieser Hinsicht das „all- gemeine‘ Völkerrecht stets Blankettrecht ist, dass es sich nicht willkürlich über die landesrechtlichen Kompetenzbestimmungen hinwegsetzt, dass es, wie Bluntschli, Völkerrecht, S. 113 sagt, „den Staat zu nehmen hat, wie er ist“, Mit Unrecht beruft man sich für das Gegentheil auf die Thatsache, dass auch die von Usurpatoren geschlossenen Staatsverträge den Staat binden. (Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht XX S. 131.) Denn das tritt sicherlich nicht vor dem Zeitpunkte ein, in dem der Usurpator die Staatsgewalt so fest ergriffen hat, dass auch nach Innen die „Verbindlichkeit“ seiner Regierungsakte keinem Zweifel mehr unterliegt. Eher könnte man versucht sein, nach der entgegengesetzten Richtung eine Durchbrechung des von uns behaupteten allgemeinen Grundsatzes anzunehmen, indem man sagte, selbst die Erklärungen eines legitimirten Usurpators brauchten nicht als staatliche Willenserklärungen im völkerrechtlichen Verkehre zu gelten, wenn nämlich die anderen Staaten die auf revolutionärem Wege entstandene Re- gierung auch jetzt noch nicht anerkennen. Allein auch das wäre verfehlt; denn die Nichtanerkennung bedeutet nicht mehr als die Weigerung, mit der neuen Regierung diplomatischen Verkehr zu unterhalten (richtig erkannt bes. von Brockhaus, Das Legitimitätsprinzip. Leipzig 1868, S. 297); eine Weigerung, die Akte des legitimirten Herrschers als Staatsakte anzusehen, ist an und für sich rechtlich nicht begründet, wie umgekehrt die Anerkennuug einer legi- timen oder legitimirten Dynastie oder einer legal begründeten Thronanwart- schaft (vergl. z. B. Londoner Vertrag vom 11. Mai 1867, M. N. R. G. XVIIL p- 445, Art. 1 hinsichtlich des Hauses Nassau in Luxemburg; Frankfurter Vertrag vom 10. Juli 1819, M. N. R. IV p. 634, Art. 2 hinsichtlich der Grafen Hochberg in Baden) ohne rechtliche Bedeutung ist. Selbst die legitimistische Politik der Ostmächte nach dem Wiener Kongress lässt sich nicht als Versuch bezeichnen, die völkerrechtliche Relevanz staatlicher Ver- fassungen für den Fall zu beseitigen, dass die. Verfassung ein Kind der Re- volution ist. Denn diese Politik ging ja im Grunde gerade von dem Prinzip aus, dass die revolutionär entstandene Verfassung auch staatsrechtlich un- heilbar illegitim sei. Zuzugeben ist nur, dass der allgemeine Grundsatz durch besondere Vereinbarung eingeschränkt werden kann. Wenn z. B. ein