235 versetzen, sich über den Inhalt fremden Landesrechts Gewissheit zu verschaffen — eine Aufgabe, die bekanntlich ebenso schwierig wie delikat sein kann. Sie ist gleichwohl nicht zu umgehen; denn so gleichgültig sich die Völkerrechtsgemeinschaft, wie eben die Aufstellung des Blankettsatzes beweist, gegenüber dem Inhalte des in Bezug genommenen staatlichen Rechts verhält, so sehr hängt im internationalen Verkehre für den einzelnen Staat alles von der Kenntniss jenes Rechtsinhaltes ab.!) Hauptsächlich dieser ein starkes Element der Unsicherheit in das internationale Rechts- leben hineintragende Uebelstand hat neuerdings die Frage auf- werfen lassen, ob nicht schon bei der Völkerrechtsbildung selbst jenen praktischen Erwägungen Rechnung getragen und der Rahmen der durch das Völkerrecht auszufüllenden Blankette so eng als möglich gezogen worden sei. Freilich — Zweifel solcher Art sind von vornherein auf ein verhältnissmässig enges Gebiet be- schränkt. Sie können nicht auftauchen gegenüber unzweideutigen ausdrücklichen Staatenvereinbarungen. Sie müssen ferner zurück- treten, wo der Charakter des Völkerrechts überhaupt nach den vorhin gemachten Bemerkungen eine Verweisung auf landesrecht- liche Normen schlechterdings nothwendig macht. Aber sie sind nicht kurzer Hand von der Schwelle zu weisen dort, wo der an- gebliche Völkerrechtssatz ohne inneren Zwang auf das Landes- recht mit der Absicht und der Wirkung verweist, dass inter- nationale Rechte und Pflichten nur dann entstehen, wenn nach staatlichem Recht — ich drücke es absichtlich ganz allgemein aus — bestimmte Fähigkeiten, Rechte, Pflichten gegeben sind. Das typische Beispiel bietet der vor allem seit Ernst Meiers oft erwähnter Schrift entbrannte und noch unbeendigte Streit über die gewöhnlich folgendermaassen formulirte Frage: welchen Ein- fluss haben die staatsrechtlichen Normen über die völkerrechtliche Vertretung des Staates durch seine Organe, insonderheit über den Abschluss von Staatsverträgen, und namentlich die das Staats- oberhaupt hierin beschränkenden Rechtssätze auf das Zustande- kommen, auf die „völkerrechtliche Gültigkeit“ der nach aussen gerichteten Willenserklärungen? Es ist, so dürfen wir sagen, 1) Daher die zuweilen vereinbarte Mittheilungspflicht; vergl. etwa Han- delsvertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und Sardinien vom 23. Juni 1845 (Preuss. Ges. Sammlg. S. 657; M. N. R. G. VIII p. 336) Art. 14 — hin- sichtlich der Bestimmungen über Schiffspapiere.