FE Ga betrachten sei.l) Es ist zu eng und darum irreführend, wenn man dem die Wendung giebt, das Völkerrecht überlasse es dem staatlichen Rechte, die Person des Staatshauptes zu bezeich- nen, und es behandle die Erklärungen dessen, der nach Landes- recht das Staatshaupt sei, als Erklärungen des Staates selbst.?) Das wäre selbst für die Zeiten nicht genau, in denen für den völkerrechtlichen Verkehr im Wesentlichen nur Staaten mit absolut monarchischer Verfassung in Betracht kamen. Denn auch damals war es mit nichten eine willkürliche Disposition des Völker- rechts, wenn es die Erklärung des Fürsten als Staatserklärung gelten liess. Es that dies eben wiederum nur deshalb, weil nach dem Verfassungsstande des Staates der unbeschränkte Wille des Monarchen mit dem Staatswillen gleichbedeutend war.®) Auch hier war also der Völkerrechtssatz bereits Blankettrechtssatz, der seine Ausflllung durch jeden denkbaren Inhalt eines Landesrechts bezüglich der Vertretungskompetenz des Staatshauptes empfangen konnte. Darum hat der Uebergang der meisten alten Staaten zur konstitutionell-monarchischen oder republikanischen Verfassungs- form und die Entstehung neuer Staaten mit solchen Konstitutionen nichts an jenem Satze geändert.*‘) Nur hat er eine grössere prak- tische Bedeutung erlangt durch die Beschränkungen, die in sol- ehen Staaten der vollziehenden Gewalt für den internationalen 1) Laband, a. a. 0. I S. 616; Beling, Krit. Vierteljahrsschrift f. Ge- setzgebg. u. Rechtswissensch. XXXVUI 8. 610. 2) So die meisten älteren Völkerrechtsgelehrten. Die Formel, das Staatsoberhaupt habe das jus repraesentationis omnimodae, sollte diesem Ge- danken Ausdruck geben. In sehr schroffer Weise noch v. Mohl, Encyklopädie der Staatswissensch. 2. Aufl. Tüb. 1872, S. 212, 415f. Neuerdings besonders Heilborn, System. S. 143£., der leider durch diesen unrichtigen Gesichts- punkt verhindert wird, zu dem Resultate zu gelangen, zu dem ihn seine Be- weisführung auf S. 151ff. hätte führen müssen. Seine Theorie von der „all- seitigen Kompetenz“ des Staatsoberhauptes kraft Völkerrechts halte ich für durchaus misslungen. Gegen ihn auch Beling, a. a. O0. S. 610. 3) Das verkennt sowohl Seligmann a. a. O0. S. 51, als auch Heil- born a. a. O. 8. 151. 4) Nicht um eine durch die moderne Verfassungsentwickelung bewirkte Abschaffung des alten Völkerrechtssatzes . (wie Seligmann a. a. ©,, 8. 51ff; unter Nachfolge von Wegmann a. a, 0. S, 61 Note 12 behauptet), sondern nur darum kann es sich handeln, ob entweder das alte Blankett des Völkerrechts durch neuentstandenes Landesrecht eine andere Ausfüllung erhalten hat. oder ob ausserdem ein neuer Blankettrechtssatz gebildet