36 Verkehr auferlegt worden sind. Nämlich — und daran kann nicht gezweifelt werden —- diese Verfassungsklauseln sind inso- weit unmittelbar von völkerrechtlicher Bedeutung, als sie es von bestimmten Voraussetzungen abhängen lassen, ob die nach aussen gerichtete Willenserklärung eines staatlichen Organs zum Willen des Staates selber werde. Wenn die Verfassung in dieser Weise die Frage zur „Kompetenzfrage“ stempelt, wenn sie z. B. das Erforderniss parlamentarischer Genehmigung des Vertragsschlusses, die Nothwendigkeit ministerieller Gegenzeichnung !) zu allen Re- gierungsakten, also auch zu internationalen Erklärungen des Staatsoberhauptes in dem Sinne versteht, dass ohne Hinzutritt des Willens des zweiten Organs der Wille des ersten unfähig sein soll, den Staatswillen zu bilden, so ist durch keine Erwägung juristischer oder politischer Natur an der Thatsache zu rütteln, dass der ohne die verlangte Mitwirkung geäusserte Wille des staatlichen Repräsentanten auch für das Völkerrecht nicht als Staatswille in Betracht kommen, eine „gültige“ Vertragserklärung nicht herstellen kann.?) Gewiss — dass diese Lösung dem Kon- trahenten zumuthet, sich vor dem Vertragsschlusse mit Staaten von beschränkter Verfassungsform selbst über verwickelte Fragen des konstitutionellen Staatsrechts des Vertragsgegners zu unter- richten, immer noch auf die Gefahr hin, sich zu täuschen oder durch Versicherungen des gegenüberstehenden Staatshauptes ge- täuscht zu werden — das ist nicht zu leugnen.*) Allein wir sahen, dass insoweit das Völkerrecht keineswegs freie Hand hat. Und schliesslieh ist doch dies so oft ins Treffen veführte Argument worden ist, wovon im Texte sofort zu sprechen sein wird. Der alte Blankettrechtssatz konnte gar nicht verschwinden. — Heilborn’s Polemik gegen Seligmann (System S. 151.) ist als solche zutreffend; H. selbst aber verkennt die Natur des Völkerrechtssatzes, dessen Aenderung er leugnet. 1) Ueber die völkerrechtliche Bedeutung der Kontrasignatur, die wenig beachtet wird, vergl. einerseits v. Holtzendorff in HH I[ S. 93. ander- seits Geffcken bei Heffiter, Völkerrecht. 5. 196 Note 3. 2) Richtig Laband a. a. 0. I S. 604f., Ullmann, 5. 158. 3) Deshalb will Tezner a. a. O. S. 139 u. ö. (allerdings de lege ferenda!) nur die „ganz liquiden“ staatsrechtlichen Legitimationsbeschränkungen völker- rechtlich relevant sein lassen. Da man im einzelnen Falle ebenso sehr über die Liquidität, wie über das Vorhandensein der Beschränkung wird streiten können, so sehe ich nicht ein, was damit gewonnen sein soll. Gegen Tezner auch Heilborn 8. 164.