230 — kaum schwerwiegender als das andere, dass im umgekehrten Falle die fraglichen Kompetenzbeschränkungen eine ganz nutzlose Spielerei des Gesetzgebers sein würden, da sie ja den Staat trotz allem nicht davor schützen könnten, durch sein Oberhaupt völker- rechtlich festgelegt zu werden. „Bedenklich“ sind im Grunde beide Lösungen des Problems; nach der einen ist der Staat, der mit einem konstitutionellen Staate kontrahirt, nach der anderen die Bevölkerung des konstitutionellen selber vor Ueberraschungen nicht sicher. Aber die Frage ist eben, ob in der That die er- wähnten Verfassungsklauseln jenen Sinn haben, oder ob sie nicht vielmehr blosse Verbote an den Regenten richten, ohne an die Uebertretung des Verbots die Rechtsfolge der „Nichtigkeit“ des Aktes zu knüpfen — eine im Verfassungsrecht doch keineswegs unerhörte Erscheinung! —, oder ob sie vielleicht nur über die Gültigkeit der von der Regierung zur Ausführung des Vertrags zu treffenden Anordnungen entscheiden wollen. Das lässt sich natürlich nur für jede Verfassung einzeln beantworten. Es ist ebenso unrichtig, zu sagen, das Landesrecht müsse die von ihm festgesetzten Beschränkungen der Vertragschliessungsfreibeit als Kompetenzbeschränkungen auffassen!), wie es unrichtig ist, zu be- haupten, dass die Verfassungen allesamt nicht in diesem Sinne ver- standen werden könnten.?) Auch halte ich es für gewagt, für die eine oder die andere Lösung der Frage, wie mehrfach geschehen ist, eine Vermuthung sprechen zu lassen. Allenfalls möchte die Präsumtion zulässig sein, dass Republiken und neuere, auf dem Prinzip der Volkssouveränetät aufgebaute monarchische Staaten eher geneigt sein werden, die Kompetenz ihrer Oberhäupter in der fraglichen Richtung einzudämmen, als die alten, aus der ab- solutistischen Verfassungsform zum Konstitutionalismus über- gangenen Monarchien. Damit ist freilich der Gegenstand noch keineswegs erledigt. Denn es bliebe die Möglichkeit offen, dass kraft einer beson- deren völkerrechtlichen Norm auch diejenigen landesrechtlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit, die nicht als Kompetenz- oder, wie man gewöhnlich sagt, als Legitimationsbeschränkungen aufzufassen sind, für völkerrechtlich relevant erklärt worden wären 1) Ueber und gegen diese Ansicht s. Laband a. a. 0. I S. 605 und Note 2, sowie die dort citirten Schriftsteller. 2) So Wermann a. a. 0.8. 82.