af — in dem Sinne, dass eine Vertragswillenserklärung, die gegen landesrechtliches Verbot oder vor der zur Ausführung des Ver- trags erforderlichen Ergänzung des Landesrechts abgegeben wird, keine oder doch vorläufig keine volle oder auch umgekehrt nur eine provisorische völkerrechtliche Wirkung besitzen solle. Nicht bloss die „Gültigkeit“ oder „Ungültigkeit“ des staatlichen Akts nach Landesrecht, sondern überhaupt — um es kurz zu sagen — seine Uebereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Lan- desrecht wäre dann relevantes Merkmal des Thatbestandes, an den das Völkerrecht die Rechtsfolge der Wirksamkeit oder Un- wirksamkeit der Vertragswillenserklärung knüpfte. Auch hier also kann nur vom Völkerrecht die Entscheidung getroffen werden. Nicht ob die Staatsverfassung die parlamentarische Genehmigung als. aufschiebende, die Versagung der Genehmigung als auflösende Bedingung der Vertragsgültigkeit setzen will, son- dern ob sich ein Völkerrechtssatz nachweisen lässt, der durch Verweisung auf jene Jandesrechtlichen Normen deren Beachtung als völkerrechtlich relevant erklärt, das gilt es zu untersuchen. Giebt es solchen internationalen Rechtssatz? 1} 1) Dass auf den Nachweis dieses Völkerrechtssatzes alles ankommt, ist von mehreren Schriftstellern ausgesprochen oder doch gefühlt worden. Aber die meisten nehmen es damit sehr leicht. Namentlich Gorius, Annalen des Deutschen Reiches 1874. Sp. 768f.; vergl. ebenda 1875. Sp. 536; Seligmann, a. a. 0. S. 49f£.; Wegmann a. a. O0. 8. 90f., die aus der Thatsache, dass die konstitutionellen Staaten jene Beschränkungen verfassungsrechtlich ein- geführt haben, die Bildung eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts des fraglichen Inhalts folgern wollen. Es wird sofort erhellen, dass aus den in Betracht kommenden Verfassungsregeln gerade das Gegentheil zu ent- nehmen ist. (Gegen jene Ansicht s, Nippold, Völkerrechtl. Vertrag, S. 149£, und bes. Tezner a. a. 0, S. 125f., 131.) Noch einfacher macht es sich Bornhak, Preuss. Staatsrecht. III. Freiburg 1890. S. 21. Er meint, das Völkerrecht gehe von der irrthümlichen Voraussetzung aus (!), es handele sich bei dem staatsrechtlich aufgestellten Erfordernisse der parlamentarischen Ge- nehmigung nur um die Bezeichnung der zum Vertragsschlusse berechtigten Organe; deshalb lege es dem Erfordernisse auch vöikerrechtliche Wirkung bei, Dieser falsche Ausgangspunkt lasse aber die Rechtsgültigkeit (!) des völkerrechtlichen Grundsatzes unberührt. -« Das Völkerrecht gehe eben auf das Verfassungsrecht der einzelnen Staaten „nicht weiter ein“, — Daneben ist aber auch der Versuch gemacht worden, die Nothwendigkeit des gesuchten Völkerrechtssatzes aus inneren Gründen zu erweisen. Darauf wollen namentlich die Ausführungen bei Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 348ff. hinaus. Gegen ihn vor allem Seligmann, a. a. 0. S. 56f., 125£.,