544 Der Bundesstaat zeigt uns eine doppelte Einschränkung inter- nationaler Handlungsfreiheit: Central- und Gliedstaat sind hier verfassungsmässig und zwar beide durch dieselbe, nämlich die Bundesverfassung, in bestimmtem Umfange eingedämmt — der Bun- desstaat zu Gunsten der Einzelstaaten und umgekehrt. Wiederum ist das in den einzelnen Gesammtstaaten verschieden gestaltet; darauf braucht nicht eingegangen zu werden. Nun kann hier kein Zweifel darüber obwalten, in welchem Sinne die Bundes- verfassung jene Beschränkung auffasst. Schlechterdings undenkbar wäre es, dass sie etwa nur Verbote einer im übrigen als gültig gedachten Willensverwirklichung aussprechen wollte, Verbote, deren Uebertretung höchstens innerstaatliche Verantwortlichkeit hervorrufen oder sieh durch die Unmöglichkeit rächen würde, völkerrechtsgemässe Akte der Legislative oder Exekutive zu bewirken. Was im Einheitsstaate, wenigstens in der mit alten Traditionen rechnenden Monarchie unbedenklich wäre, das würde hier durch eine einzige Verfassungsklausel einerseits die Glied- staaten der Willkür des Bundesstaats ausliefern, anderseits diesen von vornherein der Gefahr einer Vernichtung von unten her preis- geben. Es herrscht auch, so viel ich sehe, in der Litteratur im wesentlichen darüber Uebereinstimmung, dass jene Verfassungs- sätze sämtlich Kompetenzschranken in dem Sinne be- gründen wollten und begründet haben, dass die ausserhalb der Schranken vorgenommenen Erklärungen von Bundes- oder Glied- staat nach jeder Richtung hin „nichtig“ seien.!) Selbstverständ- lich entscheidet auch hier die Staatsverfassung nicht und kann nicht entscheiden über die völkerrechtliche Bedeutung solcher Akte. Allein nicht minder klar ist es, dass das Völkerrecht nach dem oben angeführten allgemeinen Grundsatz jene Staatsrechts- sätze als relevant behandeln muss. Nicht etwa kraft eines neuen, vielleicht erst durch die Entstehung solcher zusammengesetzten spezielle internationale Vereinbarungen in Betracht. Man ist, um wenigstens dies zu sagen, im Wesentlichen darüber einig, dass jene dem Vasallenstaate auferlegten Schranken auch seine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit ein- dämmen. Das wird um so eher anzunehmen sein, als der Suzerän bei Be- messung der Schranken meist durch eigene, dritten Staaten gegenüber einge- gangene Verpflichtungen gebunden ist. 1) Mit Recht sagt z. B. Jellinek, Staatenverbindungen S. 308: die Bundesverfassung bilde in dieser Hinsicht die „absolute Schranke der Hand- Jungsfähigkeit des Gliedstaates.“