verträge sollten neben dem Reichsvertrage nicht mehr gelten‘), oder indem er in den Vertrag statt des Gliedstaats eintrat.2) Allein ohne dies wüsste ich in der That nicht, woraus man schliessen dürfte, der aus solchem Vertrage berechtigte ausländische Staat wolle den Verpflichteten aus der Gebundenheit entlassen. Vielleicht aus seiner Anerkennung des Gesamtstaats als solchen? Ich meine nicht, dass diese soweit auszulegen ist. Man wird allerdings wohl aus der Anerkennung des Bundesstaats durch Dritte den Verzicht des Anerkennenden auf seine Ansprüche aus solchen Verträgen mit den Gliedstaaten herauslesen dürfen, deren Einhaltung an sich schon ein Vorgehen gegen Existenz, Integrität oder Sieherheit des Bundesstaats bedeuten würde.?) 1) So zahlreiche Auslieferungsverträge des Norddeutschen Bundes uud Deutschen Reichs, z. B. mit Belgien vom 9. Februar 1870 (RGBl. S. 53) Art. 11 Abs. 2 und vom 24. Dezember 1874 (RGBl. 1875 S. 73) Art. 17 Abs. 2, mit Italien vom 31. Oktober 1871 (RGBIl. S. 446) Art. 16 Abs, 2, mit der Schweiz vom 24. Januar 1871 (RGBl. S. 446) Art. 16 Abs. 2, mit der Schweiz vom 24. Januar 1874 (RGBI. S. 113) Art. 16 Abs, 2, mit Schweden-Norwegen vom 19. Januar 1878 (RGBl. S. 110) Art. 15 Abs. 2, mit Spanien vom 2. Mai 1578 (RGBl. S. 199) Art. 18 Abs. 1 u. s. w. S. auch Vertrag mit Oesterreich-Ungarn wegen Beglaubigung öffentl. Urkunden v. 25. Februar 1880 (RG BL 1881 5. 4) Art. 6 Abs, 2, Niederlassungsvertrag mit der Schweiz vom 27. April 1876 (RGBl. 1877 8. 3) Art. 11 Abs. 2 u. a. m. 2) S. z. B. Deklaration v. 11. Januar 1872 zwischen dem Reich und den Niederlanden (RGBIl. S. 67); Handelsvertrag mit der Türkei vom 26. August 1890 (RGBl. 1891 S. 117) Art. 24 u. ö. Dass es sich hier nicht um einen Beitritt zum Vertrage, sondern um einen Eintritt in das Vertragsverhältniss an Stelle des Gliedstaats handelt, ist gelegentlich des Eintritts in den Quintupelvertrag vom 20. Dez. 1841 (RGBI. 1880 S. 100) besonders hervorgehoben worden. (Drucks. d. Reichstags 4. Legislaturperiode II Session. 1879. III No. 160 S. 9.) — In einzelne Gliedstaatsverträge ist das Reich wohl auch durch stillschweigende Vereinbarung eingetreten, so in manche Konsularverträge (vergl. Thudichum, Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes. Tübing. 1870. S.276f.; Zorn, Annalen des Deutschen Reichs 1882. 8. 416; Goes, ebenda 1897. S. 503). Wegen der preussischen Deserteurkartelle s. einerseits v. Martitz, Internat. Rechtshilfe IS. 248, anderseits Lammasch, Auslieferungspflicht u. Asylrecht. S. 365, Delius, Böhm’s Zeitschr. III S. 124. 3) Dahin gehören wohl jene Verträge, deren Erfüllung zur Loslösung eines Theils des Bundesgebietes führen müsste (Wismar, Lausitz). Doch ist selbst dies nicht ganz selbstverständlich; das Gegentheil wird z. B. vertheidigt von B. Schmidt, Ueber einige Ansprüche auswärtiger Staaten auf gegenwärtiges deutsches Reichsgebiet. Leipzig 1894. S. 37ff., 48. Seine eigene Lösung der Frage ist übrigens nicht haltbar: davon an anderer Stelle.