259 Prädikat zu ertheilen, wenn man an das Maass rechtbildender Kraft denkt, das zu seiner Entstehung nothwendig ist. Es scheint von den einfachen Formen der Rechtserzeugung eines Familien- verbandes aus, über die Rechtsbildung der Gemeinde, des Ein- heits-, des Bundesstaates hinauf eine stark ansteigende Linie zu führen, die an der Stelle endet, wo aus dem Zusammentreffen einer ganzen Reihe einzelner Staatswillen das alle überragende Völkerrecht geboren wird.!) Aber diese Betrachtung hat besten Falles den Werth eines Bildes und beweist für unsere Frage nicht das Geringste. Die „Ueberordnung‘“ einer Rechtsquelle über eine andere hat nicht nothwendig im Gefolge, dass Gültigkeit oder Ungültigkeit der auf Rechtserzeugung gerichteten Akte der untergeordneten von dem Willen der oberen abhängen; selbst wo der Inhaber eines Rechtswillens über einen anderen herrscht — ein Verhältniss, das allerdings hier in keiner Weise in Frage kommen kann —, ist ja, wie wir sahen”), nicht immer gerade diese Abhängigkeit der Rechtsbildung vorhanden. Warum aber ist sie in Bezug auf Landes- und Völkerrecht ausgeschlossen? Deshalb, weil von „Gültigkeit‘“ und „Nichtgültigkeit“ eines Rechts- satzes nur unter der Voraussetzung gesprochen werden kann, dass die „höhere‘““ Quelle, die über Sein und Nichtsein entscheidet, in unmittelbarer Beziehung zu den Subjekten steht, an die der Urheber jenes Rechtssatzes sich wendet. Nur wenn über dem Gesetzgeber und denen, zu denen er spricht, eine Macht steht , die ihrerseits das Verhältniss zwischen diesen beiden recht- lich zu regeln vermag, kann die Rechtsfrage entstehen, ob ein Akt des ersteren die letzteren zu binden vermag. Denn „gelten‘‘, „nicht gelten“ heisst innerhalb einer Rechtsordnung für andere wirksam sein oder nicht. Darum kann ein Gesetz oder besser gesagt ein gesetzgeberischer Akt eines Gliedstaats von der Rechts- ordnung des Bundesstaats, ein legislativer Akt eines Organs im Einheitsstaate von dessen Verfassung mit Geltung ausgestattet werden. Aber nicht ein Landesgesetz vom Völkerrecht, denn die Staatsunterthanen sind nicht Völkerreechtsunterthanen. So ist denr 1) Aus diesem Gedankenkreise heraus ist es zu verstehen, wenn man auch die Wissenschaft des Völkerrechts die pars jurisprudentiae longe nobilissima genannt hat, Welcher Völkerrechtslehrer dürfte übrigens heute solch kühnen Ausspruch wagen! 23 S. nahen S. 167