261 sich auf jüngeres Völkerrecht gegenüber älterem Landesrechte ebensowenig anwendbar, wie vorhin auf jüngeres Landesrecht gegenüber älterem Völkerreehte. !) Darum ist die Gehorsamspflicht des Staatsunterthanen dem Staatsgesetze gegenüber, gleichgültig wie sich dies zum Völkerrechte verhält, völlig unbedingt. Er ist weder verbunden noch befugt, sich um die Uebereinstimmung des Landesrechts mit dem Völkerrechte zu kümmern. Das völkerrechtswidrige Landes- gesetz bindet ihn ebenso wie das völkerrechtsgemässe. Aber auch jeder andere Staatsakt, nicht bloss das Gesetz —, das Ur- theil des Richters, der Befehl des Verwaltungsbeamten, sofern sie nur dem Landesrechte entsprechen. Ein Akt der vollziehenden Gewalt ist niemals deshalb nichtig, weil er dem Völkerrechte zuwiderläuft.?) Das Prinzip des „bloss verfassungsmässigen Ge- horsams‘“ kann niemals ein Recht des Widerstands gegen einen völkerrechtlich verbotenen, aber landesrechtlich legalen Polizei- oder Militärbefehl begründen; die Ausübung eines Amtes. kann „rechtmässig“ sein (StGB. $ 113), auch wenn sich der Aus- übende mit dem Völkerrechte in Widerspruch befindet. Die einst so viel erörterten Fragen, ob der Unterthan verpflichtet sei, den Ruf des Herrschers zur Heeresfolge in völkerrechtswidrigen. Krieg (bellum injustum) zu beachten®), ob der Einwohner rechtswidrig eroberten Landes dem Gesetze der neuen Herrschaft Gehorsam schulde *), können von unserem Standpunkte aus gar nicht auf- unvereinbare Bestimmungen gültig treffen. Aus einer Unvereinbarkeit er- giebt sich somit .... die Unzulässigkeit, oder mindestens die Sus- pension, des Landesgesetzes“. 1) Auch hier beruhen die Behauptungen des Gegentheils ‚entweder auf der These, dass Völkerrecht zugleich Landesrecht sei —, daher zahlreiche Aussprüche der anglo-amerikanischen Jurisprudenz, vergl. z. B. Wharton, Commentaries p. 583, 453 (mit d. Entscheidungen in Note 6) u. ö. — oder (wie z. B. in der französ. Entsch. Journal X p. 156) auf einer Verwechselung von Völkerrecht und völkerrechtsgemässem Landesrecht; natürlich bricht das letztere das ältere Landesgesetz! 2) v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen I S. 414. 3) S. Grotius, De jure belli ac pacis II, 26 $ 2 et seq. und die höchst gewundene Behandlung der Kontroverse bei Pufendorf, De jure naturae et gentium VIII, 1 $ 8. S. ferner Burlamaqui, Principes du droit politique. Genf 1751. IV, 1 8 17; III, 1 $ 25 et suiv. 4) Z. B. Burlamaqui, Principes IV, 8 $ 5. Dieser Autor stellt aber schliesslich nicht auf die Gültigkeit des einseitigen Eroberungs- und Gesetz-