262 geworfen werden. Aber auch das Maass seiner Rechte, seien es private oder öffentliche, findet das Individuum lediglich im Landesrecht. Der Staat allein gewährt und versagt sie ihm. Und wenn er dem Unterthanen Ansprüche oder Fähigkeiten, die er ihm früher zufolge völkerrechtlicher Pflicht gesetzlich gesichert hatte — man denke an die den mediatisirten Reichsständen kraft -bundesrechtlicher Vorschrift!) im Wege der Landes- gesetzgebung ertheilten Privilegien —; wenn er diese ihm durch eine Aenderung des Landesrechts wieder entzieht oder schmälert, so ist der Geschädigte hiergegen nicht mehr und nicht anders geschützt als jeder, dessen wohlerworbene Rechte der Staats- gesetzgebung zum Opfer fallen.?) Es ist gleichgültig, ob es sich dabei um Unterthanen im engeren Sinne, um Staatsangehörige also, oder um Fremde handelt. Auch das Staatsgesetz, das zum Nachtheile ausländischer Gläubiger ein Moratorium anordnet, ja selbst das, welches einseitig die Ansprüche fremder Staatsgläubiger an Kapital oder Zinsen verkürzt oder vernichtet, ist gültiges Ge- setz.?) Es ist eine andere Frage, ob ein solches Vorgehen völker- rechtliche Ansprüche hervorrufen kann, und welche. gebungsakts, sondern auf die Gültigkeit des Unterwerfungsvertrags zwischen Eroberer und den Insassen des eroberten Landes ab. Da der erstere die „Souveränetät“ nur durch einen solchen Vertrag erlangt, so sind die Unter- worfenen an ein erzwungenes, demnach ungültiges pactum subjectionis nicht gebunden, i) Deutsche Bundesakte Art. 14. 2) Vergl. Entsch. des Preuss. Obertribunals, XXVII S. 83; Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts, XXV S. 154, diese aber mit einer sehr bedenk- lichen Wendung. Irrig das Erkenntniss des Oberappellationsgerichts Jena in Seuff. Archiv X 8. 2 No. 1. 3) Der Widerspruch, den man oft gegen diesen Satz erhoben hat, z. B. Jazon, Revue I p. 278 et suiv., ist menschlich erklärlich, juristisch aber nicht haltbar. So ist es nicht zu rechtfertigen, wenn Kaufmann, Das Internat. Recht der egyptischen Staatsschuld. Berlin 1891. S. 14 behauptet, der Ausländer, der einen Vertrag mit dem Staate abschliesse, sei dessen Gesetz- gebungsgewalt nicht unterworfen, und deshalb könne der Staat an seinen vertragsmässig begründeten Verpflichtungen gegenüber dem Ausländer im Ge- setzgebungswege nichts ändern. Ebenso falsch ist es, wenn B. Schmidt, Der Staat. S. 88 Note 3 seine These, es seien die auf staatlicher Rechtsordnung beruhenden Verbindlichkeiten des Staates gegen Ausländer der einseitigen Jegislativen Aufhebung ünzugänglich, durch den Satz zu erklären sucht, der Heimathsstaat des Gläubigers sei nach derzeitig recipirtem (?) Völkerrechte befugt, sich dessen Forderungen anzunehmen, und damit würden jene Ver-