Ich darf wiederum an das erinnern, was ich in $ 6 über die denkbaren Beziehungen mehrerer Rechtsordnungen überhaupt auseinandergesetzt habe. In das dort aufgestellte Schema reiht sich das hier zu besprechende Verhältniss von Völker- und Lan- desrecht an der Stelle ein, wo als Musterbeispiel solche Rechtssätze des suzeränen Oberstaats und des Bundesstaats erwähnt wurden, die als Normen der übergeordneten Rechtsquelle für den Vasallen- staat oder Gliedstaat Recht und Pflicht zu eigener Rechts- erzeugung oder zu Unterlassung legislativer Thätigkeit begrün- deten, und zwar ohne dass die Uebertretung des Rechtsetzungs- verbots Nichtigkeit des Akts im Gefolge hat. Allein das Ver- hältniss der Quellen von Völker- und Landesrecht entspricht diesem Typus nur in einer Hinsicht. Hier wie dort entspringt allerdings aus der Norm der „höheren“ Quelle Recht oder Pflicht der unteren. Aber aus der Natur der Völkerrechtsquelle ergiebt sich eine wesent- liche Verschiedenheit in Bezug auf die Subjekte, zwischen denen das Rechts- und Pfliehtverhältniss begründet wird.. Der Suzerän und der Bundesstaat nämlich verpflichten oder berechtigen den Unterstaat sich, dem Oberstaate, gegenüber. Etwas Analoges ist aber hier nicht denkbar. Denn die Quelle des Völkerrechts ist nicht der Wille einer eigenen Person, die berechtigt werden könnte. Völkerrechtliche Pflichten und Rechte eines Staates in Ansehung seiner Rechtsetzung können demnach immer nur als Pflichten und Rechte gegen einen anderen Staat entstehen. Somit ist es das Charakteristische an dem Verhältnisse der über- geordneten Völker- zur untergeordneten Landesrechts- quelle, dass es überall, wo es zur Berechtigung oder Verpflichtung der untergeordneten Quelle führt, mit einem rechtlich bestimmten Verhältnisse koordinirter Rechtsauellen verbunden sein muss. völkerrechtlichen‘ Verhältnisses würde also in der Berechtigung oder Ver- pflichtung des Staates zu bestimmtem Verhalten einer anderen „landesrecht- lichen“ Rechtsquelle gegenüber bestehen, aber doch immer zu „gesetzgeberischem“ Verhalten, — zu Vornahme oder Unterlassung legislativer Akte. Da dies also keine Besonderheit gegenüber dem Verhalten des Staates hinsichtlich des staatlichen Rechts sein würde, so darf ich auch hier von den Streitfragen über die Natur des Gewohnheitsrechts absehen. Wenn ich im Folgenden von Landesrecht spreche, so verstehe ich darunter das „staatliche“ Recht in dem nach der herrschenden Theorie) engeren Sinne,