268 Nun treten die Ermächtigungen zu staatlicher Rechtsetzung aus Gründen, die wir alsbald näher erörtern werden, beträchtlich hinter die Gebote und Verbote zurück. Die völkerrechtliche Pflicht des Staates, Recht zu setzen oder die Rechtsetzung zu unterlassen, ist das weitaus Bedeutsamste, womit wir uns im Folgenden zu beschäftigen haben. Bedentsam aber nach mehreren Seiten, Wir sehen hier den Staat gebunden an einer Stelle, wo wir ihn sonst ohne Ausnahme als frei zu betrachten gewöhnt sind. Die Gesetzgebung des isolirten Staates, die Quelle aller rechtlichen Pflichten, auch derer, die wir Staatspflichten nennen, sonst nur Aufgabe, nicht Pflicht des Staates, sie wird im Rahmen einer den Staat überspannenden, internationalen Rechtsordnung zum Gegenstande seiner Pflicht. Gewiss —, wir sprechen auch im Hinblick auf den isolirten Staat zuweilen von „gebundener Gesetzgebung‘“. !) Aber diese Gebundenheit ist keine rechtliche. Auch die Verfassungsklauseln, die in imperativischer Wendung den Erlass künftiger Gesetze in Aussicht nehmen, begründen ‚keine rechtliche Pflicht des Staates zur Gesetzgebung. Nicht deshalb nicht, weil der Staat sich nicht selbst zu verpflichten vermöchte ; wir haben oben gesehen, in welchem Sinne das sehr wohl geschehen kann. Aber jede Selbstverpflichtung des Staats setzt ein zweites Subjekt voraus, dem er sich verpflichtet. Verpflichteter und Berechtigter können nicht ein und dieselbe Person sein. Wer sollte aber innerhalb des Staats ein Recht haben, vom Staate die Vornahme der Gesetzgebung zu verlangen? Der einzelne Unterthan? Oder alle? Die angebliche Pflicht des Staats zur Gesetzgebung, die aus jenen Verfassungssätzen folgen soll, entpuppt sich vielmehr bei näherem Zusehen als Pflicht der Träger einzelner Staatsämter (Amt im weitesten Sinne des Worts genommen), Gesetze zu geben oder bei ihrem Erlasse mitzuwirken; die „Staatswillensfaktoren“ sind die Verpflichteten, der Staat ist hier gerade der Berechtigte?), — wenn nicht etwa die frag-1) 8. z. Folgenden namentlich v. Martitz, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch. XXXVI S. 259#.; Eisele, Archiv f. d. civilist. Praxis LXIX S. 283 .; Jellinek, Gesetz un. Verordnung S. 261ff.: System d. subj. öff. Rechte 8. 92, 2) Man würde sich natürlich im Kreise bewegen, wolite man etwa sagen: die Staatsorgane sind ja der Staat, folglich heisst sie verpflichten den Staat