$ 11. Völkerrechtlich bedeutsames und völker- rechtlich gleichgültiges, völkerrechtsgemässes und völkerrechtswidriges Landesrecht. |_ Es interessirt uns von nun an nur. noch eine einzige Seite des Verhältnisses von Völker- und staatlichem Recht: die Quelle des Landesrechts ist in grösserem Umfange völkerrechtlich ver- pflichtet oder berechtigt, Recht zu setzen oder nicht zu setzen. So zerfällt für uns die gesamte Rechtsordnung eines Staates zu- nächst in zwei grosse Massen: in das völkerrechtlich be- deutsame und das völkerrechtlich gleichgültige Lan- desrecht. Völkerrechtlich bedeutsam ist alles staatliche Recht, in dessen Einführung oder Aufrechterhaltung sich die Ausübung einer völkerrechtlichen Befugniss, die Erfüllung oder Verletzung einer völkerrechtlichen Pflicht des Staates zeigt. Demnach theilt sich das völkerrechtlich relevante Landesrecht wieder in völker- rechtsgemässes und völkerrechtswidriges, und das erstere in völkerrechtlich erlaubtes und völkerrecht- lich gebotenes Recht.!) Genau genommen, ist allerdings nur das Verhalten des Staates in Bezug auf seine Rechts- erzeugung völkerrechtsgemäss oder völkerrechtswidrig zu nennen, und wo der Staat seine Pflicht, neues Recht zu setzen, nicht er- füllt, oder wo er umgekehrt seine Pflicht, kein neues einzuführen, beobachtet, wo also die Unterlassung der Gesetzgebung jenachdem 1) Entsprechend könnte man das gesamte Völkerrecht eintheilen in die Rechtssätze, welche Rechte oder Pflichten des Staates zur Vornahme oder Unter- Jassung legislativer Akte begründen wollen, und die, welche nichts derartiges bezwecken. Ungefähr so verfuhr Bentham, Traites de legislation civile et penale, €d. par Dumont. III 2. Ed. Paris 1820. p. 360 et suiv. Für das Völkerrecht hat aber diese Trennung keinen Werth.