276 dere, dass zur Annahme des leider noch immer nicht überwundenen Territorialitätsprinzips nicht die geringste völkerrechtliche Nöthi- gung besteht!), so werden zahlreiche, wohlerwogene Vorschriften staatlicher Gesetze, von dem ihnen so oft aufgedrückten Makel der Völkerrechtswidrigkeit befreit, sich in den Bereich völkerrechtlich irrelevanten Landesrechts zurückziehen können.*) Aus dem Vorangehenden erhellt sofort, dass uns, wenn wir genöthigt sind, einen Rechtssatz des Landesrechts auf seine völker- rechtliche Relevanz zu prüfen, der Inhalt des Satzes an und für sich keine Hilfe gewährt. Wer will es z. B. den Gesetzen, die, entsprechend den Vereinbarungen des Deutschen Bundes, die Rechtsverhältnisse der sogenannten Mediatisirten feststellten, wer will es, frage ich, diesen Gesetzen ansehen, dass sie bundesrecht- 1) Zu welch kläglicher Rolle die Vertreter engherziger Strafkompetenz- theorien einen souveränen Staat verurtheilen können, zeigt die bekannte Affaire des „Costa Rica Packet“ und der Schiedsspruch, den F.v. Martens im Streite zwischen England und den Niederlanden gefällt hat. (Abgedruckt Revue XXIX p. 196 et suiv.) Ein englischer Walfischfänger war verdächtig, auf hoher See einen Diebstahl an der Ladung einer unbemannt treibenden niederländisch-indischen sog. prauw begangen zu haben. In Ternate ver- haftet und nach Makassar gebracht, wurde er nach einiger Zeit auf freien Fuss gesetzt, weil die niederländische Behörde zugab, keine Kompetenz zur Bestrafung der ausserhalb der Küstengewässer von Ausländern begangenen Verbrechen zu haben. England forderte Entschädigung wegen illegaler Ver- haftung und erhielt sie zugesprochen. Ich lasse nun ganz dahingestellt, ob die Verhaftung nach niederländischem Rechte zu begründen war (was zu prüfen der Schiedsrichter nicht für der Mühe werth gehalten hat!), ob ferner hinreichender Verdacht gegen den Engländer vorlag, und ob etwa die Behand- lung, die er in der Haft erfuhr, eine Reklamation rechtfertigte; ich lasse auch ununtersucht, ob denn der Staat allemal Genugthuung geben müsse, wenn ein Ausländer auf falschen Verdacht hin in Untersuchungshaft genommen worden ist (s. darüber die treffende Kritik des Schiedsspruchs bei Regels- perger, Revue generale IV p. 735 et suiv., vergl. auch Bles, Revue XXVII p- 462 et suiv.). Ich wende mich aber mit#aller Entschiedenheit dagegen, dass v. Martens den Hauptpunkt des ganzen Konflikts mit der — ich kann es nicht anders nennen — mit der Phrase abthun zu dürfen glaubt, Schiffe auf hoher See seien Theile des Territoriums ihrer Flagge und folglich „ne sont justici- ables des faits commis en haute mer qu’aux autorites nationales respectives“ — Vergl. auch Valäry, Revue generale V p. 57 et suiv. 2) Umgekehrt freilich ist es nöthig, näher, als gewöhnlich geschieht, auf- zudecken, inwiefern gewisse Landesrechtssätze über das sachliche Geltungs- gebiet der Gesetze mit völkerrechtlichen Staatspflichten zusammenhängen. Einzelnes darüber s. 8& 13 unter I ©. IL.