277 lich geboten sind, wenn sie nicht selbst etwa auf das Bundesrecht Bezug nehmen?!) Umgekehrt: wie nahe liegt nicht oft die Ver- muthung, dass „internationales“ Landesrecht auf der Grundlage völkerrechtlicher Gebote oder Ermächtigungen entstanden sei? Nur sehr selten ist das Gegentheil ohne weiteres selbstverständlich. Höchstens dann, wenn der Gesetzgeber sich auf die Aufstellung eines Programms für auswärtige Politik beschränkt hat, dessen einzelne Nummern sich nicht über das Niveau feierlicher Dekla- mation erheben; die pathetischen Erklärungen der ersten franzö- sischen Konstitutionen bieten hierfür das beste Beispiel.2?) We- niger klar aber ist das Verhältniss überall da, wo in einer Form, die an der ernsten Absicht der Rechtsquelle, verbindliche Satzungen aufzustellen, nicht zweifeln lässt, fremden Staaten oder ihren An- 1) So verweist z. B. die preuss. Verordnung wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. October 1854, $ 2 Z. 2 bei Einräumung der Standschaft an die Mediatisirten auf die Bundesakte, während die entsprechenden Ver- fassungsgesetze anderer Staaten, z. B. Sachsens, das Motiv verschweigen. — Die bequemste Form, völkerrechtsgemässes Landesrecht herzustellen, nämlich die schlichte Publikation eines Vertrags im Gesetzblatte, zeigt zwar am deut- lichsten, dass das so geschaffene Landesrecht völkerrechtlich relevant ist, sie lässt nur leider oft sehr im Dunkeln, was dieses Landesrecht besagen will. Darüber nachher mehr. 2) Vergl. den sechsten Titel der Verfassung vom 3/14. September 1791, wo nach der Versicherung völkerrechtlicher Loyalität im allgemeinen, der Verzicht auf jeden Eroberungskrieg und auf jede Gewaltanwendung gegen die Freiheit eines Volkes ausgesprochen wird. (Daneben steht aber auch die generelle Abschaffung des droit d’aubaine und andere fremdenrechtliche Be- stimmungen, deren völkerrechtliche Bedeutung nicht ohne nähere Untersuchung geleugnet werden kann). Sodann die Verfassung vom 24. Juni 1793, in der die „natürliche“ Freundschaft und Allianz des französischen Volks mit allen freien Völkern (Art. 118), das Prinzip der Nichtintervention (Art. 119) aus- gesprochen, allen um der Sache der Freiheit willen aus fremden Staaten Verbannten Asyl verheissen, den Tyrannen aber versagt (Art. 120) und jeder Friedensschluss mit einem Feinde, der fa Lande steht, perhorrescirt wird (Art. 121), Das Vagste in dieser Richtung war die vom Abbe Gregoire dem Nationalkonvent in der Sitzung vom 4. florcal an III vorgeschlagene „De- claration du droit des gens“, die sich in genau so abstrakten Gängen bewegte wie die Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers. (Abgedruckt ist sie u. a. bei Leseur, Introduction. p. 147 et suiv.; vergl. über sie neuer- dings Nys, Etudes de droit international. p. 394 et suiv., p. 403 et 8uiv.) — Ob es sich hier überall überhaupt um wirkliches Recht oder um „unverbind- lichen“ Getetzesinhalt handelt, kann ich dahingestellt sein lassen; jedenfalls haben wir es, wenn das erstere zutrifft, mit völkerrechtlich irrelevantem Rechte zu thun.